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Comença ara de franc vertragliche SV.pdf
Summary
# Einführung in vertragliche Schuldverhältnisse und ihre Systematik
### Kernidee
* Vertragliche Schuldverhältnisse bilden den Kern des Privatrechts und regeln die Beziehungen zwischen Rechtssubjekten, die auf Vereinbarungen beruhen [4](#page=4).
* Sie werden systematisch in allgemeines und besonderes Schuldrecht unterteilt, wobei letzteres vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse umfasst [4](#page=4).
### Systematik vertraglicher Schuldverhältnisse
* **Entgeltlichkeit:** Unterscheidung zwischen entgeltlichen (z.B. Kauf, Miete) und unentgeltlichen Verträgen (z.B. Schenkung, Leihe); Kriterium ist der Rechtsbindungswille [6](#page=6).
* Unentgeltliche Verträge können geringere Haftungsmaßstäbe und eine leichtere Lösbarkeit zur Folge haben [6](#page=6).
* **Art der Leistung:** Klassifizierung nach Dauerhaftigkeit der Überlassung (dauerhaft/vorübergehend), Tätigkeit, Zusammenwirken, Risikoübernahme oder Feststellung von Verkehrsfähigkeit von Forderungen [7](#page=7).
### Fortentwicklung der Vertragstypen
* **Klassische Vertragstypen:** Basieren auf Grundtypen des menschlichen Zusammenlebens (z.B. Kauf, Miete) [8](#page=8).
* **Moderne Vertragstypen:** Entstehen aus gesellschaftlichen Herausforderungen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten (z.B. Reisevertrag, Leasing) [8](#page=8).
* **Verbraucherverträge:** Schutz des unterlegenen Verbrauchers durch spezielle Regelungen, oft durch EU-Richtlinien beeinflusst [8](#page=8).
### Der Kaufvertrag
* **Gegenstände:** Sachen (beweglich, unbeweglich) und Rechte (Forderungen, Nutzungsrechte, Gesellschaftsanteile) können Kaufgegenstand sein [14](#page=14).
* Computerprogramme werden als Rechte behandelt und unterliegen ggf. §§ 327 ff. BGB [14](#page=14).
* **Pflichten Verkäufer (§ 433 I):** Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache; zusätzliche Aufklärungs- und Verkehrssittenpflichten [15](#page=15).
* **Pflichten Käufer (§ 433 II):** Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache; ggf. Untersuchung und Rügeobliegenheit im Handelskauf [16](#page=16).
* **Sanktionierung von Pflichtverletzungen:** Umfasst Verzug, Unmöglichkeit, Nebenleistungspflichtverletzung und die Mängelgewährleistung als spezielles Leistungsstörungsrecht [17](#page=17).
### Mangelbegriff (§§ 434, 435)
* **Sachmangel (§ 434):** Diskrepanz zwischen vereinbarter und tatsächlicher Beschaffenheit bei Gefahrübergang [18](#page=18).
* Umfasst subjektive (vereinbarte Beschaffenheit, vorausgesetzte Verwendung), objektive (gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit) und Montageanforderungen [21](#page=21).
* Aliud- und Minuslieferungen werden den Mängeln gleichgestellt [26](#page=26).
* **Rechtsmangel (§ 435):** Belastung der Sache mit Rechten Dritter (dinglich oder obligatorisch) [19](#page=19).
* Fehlende Eigentumsverschaffung ist kein Rechtsmangel, sondern Nichterfüllung [19](#page=19).
### Gefahrtragung
* **Preisgefahr (§ 446):** Geht mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde [31](#page=31).
* **Versendungskauf (§ 447):** Bei Verlangen des Käufers und Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geht die Preisgefahr bereits mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über [33](#page=33).
### Rechte des Käufers bei Mängeln (§ 437)
* **Nacherfüllung (§ 439):** Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung; Kosten trägt der Verkäufer [38](#page=38).
* Ein- und Ausbaukosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Aufwendungsersatz erfasst sein [41](#page=41).
* **Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323/326 V):** Nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung, es sei denn, der Mangel ist unerheblich [45](#page=45).
* **Minderung (§ 441):** Herbeiführung einer Kaufpreisreduktion bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen [46](#page=46).
* Die Formel lautet: $$\text{Verminderter KP} = \frac{\text{Wert mit Mangel}}{\text{Wert ohne Mangel}} \times \text{ vereinbarter KP}$$ [46](#page=46).
### Garantie (§ 443)
### Rückgriff des Verkäufers (§§ 445a, 445b)
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## Einführung in vertragliche Schuldverhältnisse und ihre Systematik (Teil 2)
### Kaufrecht und Sonderformen
#### Handelskauf (§ 377 HGB)
* **Untersuchungs- und Rügepflicht:** Käufer muss Ware nach Ablieferung unverzüglich untersuchen und Mängel anzeigen [59](#page=59).
* **Folge der Unterlassung:** Ware gilt als genehmigt, Mängelgewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, Mangel war nicht erkennbar oder wurde arglistig verschwiegen [59](#page=59).
* **Beiderseitiges Handelsgeschäft:** Voraussetzung für § 377 HGB [59](#page=59).
#### Unternehmenskauf
* **Asset Deal:** Kauf einzelner Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten [60](#page=60).
* Mängelgewährleistungsrecht anwendbar für jeden einzelnen Gegenstand [61](#page=61).
* Gegenstände müssen einzeln im Vertrag aufgeführt sein [61](#page=61).
* **Share Deal:** Erwerb von Anteilen am Unternehmen [60](#page=60).
* Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 HGB, entsprechende Anwendung von § 437 BGB [61](#page=61).
* Haftung für Verität, nicht Bonität [61](#page=61).
* Sachmängelrecht anwendbar bei Erwerb von ca. 75% der Anteile [61](#page=61).
#### Kauf unter Eigentumsvorbehalt
* **Einfacher Eigentumsvorbehalt:** Bedingte Übereignung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, Begründung von Anwartschaftsrechten [62](#page=62).
* **Verlängerter Eigentumsvorbehalt:** Gestattung der Weiterveräußerung und Abtretung von Kaufpreisforderungen [62](#page=62).
* Kollision mit Globalzession nach Prioritätsprinzip oder Sittenwidrigkeit [62](#page=62).
* **Erweiterter Eigentumsvorbehalt:** Bedingung der Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung [62](#page=62).
#### Internationales Kaufrecht
* **UN-Kaufrecht (CISG):** Anwendbar bei internationalem Kauf von Waren, wenn Niederlassungen in Vertragsstaaten sind oder IPR zum Recht eines Vertragsstaates führt [63](#page=63).
* Ausnahmen für Wertpapiere, Schiffe, elektrische Energie [63](#page=63).
* **Internationales Privatrecht (IPR):** Freie Rechtswahl, Sonderanknüpfung bei Verbraucherverträgen, Anwendung zwingender internationaler Normen [64](#page=64).
* Bei fehlender Rechtswahl: Anknüpfung an Recht des Staates mit engster Verbindung [64](#page=64).
#### Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)
* **Verbraucher:** Natürliche Person, die nicht gewerblich oder beruflich tätig ist [65](#page=65).
* **Unternehmer:** Natürliche oder juristische Person, die gewerblich oder beruflich tätig ist [65](#page=65).
* **Beweislastumkehr (§ 477 BGB):** Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Auftreten eines Mangels innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang [68](#page=68).
* **Rückgriff des Unternehmers (§ 478 BGB):** Schutz des Zwischenhändlers bei Mangelhaftigkeit, Anwendung von § 477 auch zwischen Unternehmern [69](#page=69).
* **Verbot von Umgehungsgeschäften (§ 476 Abs. 4 BGB):** Verhindert die Umgehung von Verbraucherschutzrechten [67](#page=67).
### Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
#### Abgrenzungen
* **Erfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB):** Werkvertrag (Herstellung/Veränderung einer Sache oder ein anderer Erfolg) [74](#page=74).
* **Bloßes Tätigwerden geschuldet:** Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB) [74](#page=74).
#### Pflichten des Werkunternehmers
#### Pflichten des Bestellers
#### Gewährleistungsrecht im Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)
#### Ausschluss und Verjährung der Gewährleistung
#### Beendigung des Werkvertrags
### Mietvertrag (§ 535 BGB)
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## Gewährleistungsrecht im Mietverhältnis
### Sachmängel und Rechtsmängel
* Sachmangel liegt vor, wenn Beschaffenheit der Mietsache von der vereinbarten abweicht .
* Keine Erheblichkeitsschwelle wie im Kaufrecht; auch geringe Beeinträchtigungen können Mangel sein .
* Rechtsmangel liegt vor, wenn Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist .
* Zugesicherte Eigenschaften sind eine eigene Mangelkategorie .
* Zeitpunkt des Mangels: Bei Überlassung oder später .
### Gewährleistungsrechte
* Mängelbeseitigungsanspruch (§ 535 I 2 BGB) als Erfüllungsanspruch .
* Mietminderung kraft Gesetzes bei teilweiser oder vollständiger Minderung der Tauglichkeit (§ 536 I BGB) .
* Keine Minderungserklärung notwendig; AGL für zu viel gezahlte Miete: § 812 I 1 Var. 1 BGB .
* Schadensersatz (§ 536a I BGB) bei Mangel bei Vertragsschluss (Var. 1) oder Verzug des Vermieters mit Mängelbeseitigung (Var. 2, 3) .
* Schadensersatz nach § 536a I BGB ist verschuldensunabhängige Garantiehaftung für Var. 1 .
* Aufwendungsersatz (§ 536a II BGB) wenn Mieter Mangel berechtigterweise selbst beseitigt hat .
* Außerordentliches Kündigungsrecht (§ 543 I BGB) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere durch Mangelhaftigkeit .
### Ausschluss und Verjährung von Gewährleistungsrechten
* Gesetzliche Ausschlussgründe: Kenntnis vom Mangel (§ 536b BGB), Verletzung der Obhutspflicht (§ 536c II BGB) .
* Vertraglicher Ausschluss ist grundsätzlich möglich, aber eingeschränkt bei Wohnraummiete (§§ 536 IV, 569 V BGB) .
* § 548 I BGB für Sach- und Rechtsmängel nicht anwendbar; normale Verjährungsregeln gelten .
* § 548 II BGB gilt für Aufwendungsersatzansprüche, wenn Vermieter → Mieter .
## Beendigung von Mietverhältnissen
### Beendigungsarten
* Aufhebungsvertrag (§ 311 I BGB) .
* Zeitablauf bei bestimmter Mietzeit (§ 542 II BGB) .
* Kündigung (Gestaltungsrecht, einseitige empfangsbedürftige WE) .
### Kündigung
* Ordentliche Kündigung: Ohne besonderen Grund bei unbefristeten Verträgen .
* Bei Wohnraummiete: Grund für Vermieter erforderlich (§ 573 BGB), außer bei § 573a BGB .
* Wichtige Kündigungsgründe (§ 573 II BGB): Eigenbedarf, wirtschaftliche Verwertung .
* Außerordentliche Kündigung: Mit wichtigem Grund (§ 543 I BGB); Konkretisierung durch § 543 II, § 569 BGB .
* Schriftform bei Wohnraummiete (§ 568 I BGB) .
* Widerspruchsrecht des Mieters bei Härte (§§ 574 ff. BGB) .
## Besonderheiten der Wohnraummiete
### Schutzgedanke und Historie
### Wichtige Modifikationen
## Darlehensvertrag
### Systematik und Abgrenzungen
### Gelddarlehen: Zustandekommen und Pflichten
### Beendigung des Gelddarlehens
### Verbraucherdarlehen
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## Bürgschaftsrecht
* Absicherung der Leistung eines Dritten durch persönliche Haftung des Bürgen .
* Personalsicherheit im Gegensatz zur Realsicherheit .
### Schlüsselkonzepte
* **Akzessorietät:** Die Hauptschuld bestimmt den Umfang des Bürgschaftsvertrages; beide Ebenen müssen geprüft werden .
* **Mitbürgschaft (§ 769):** Mehrere Bürgen haften für dieselbe Hauptschuld .
* **Nachbürgschaft:** Bürge sichert die Hauptbürgschaft ab; Haftung des Nachbürgen ist subsidiär .
* **Rückbürgschaft:** Bürge bürgt für die Hauptschuld eines anderen Bürgen .
* **Schriftform (§ 766 I 1):** Erforderlich für die Bürgschaftserklärung; Heilung möglich (§ 766 I 3) .
* **Sittenwidrigkeit (§ 138 I):** Kann bei finanzieller Überforderung und persönlichem Näheverhältnis vorliegen .
* **Einreden:** Bürgschaftsbezogene (z.B. § 771) und forderungsbezogene (z.B. § 768 I 1) .
### Schlüssel fakten
* Die Hauptschuld bestimmt den Umfang der Bürgschaft (§ 767 I 1) .
* Erhöhungen der Hauptschuld wirken grds. nicht für die Bürgschaft, es sei denn, der Bürge stimmt zu (§ 767 I 3) .
* Erlöschen der Hauptverbindlichkeit führt grds. auch zum Erlöschen der Bürgschaft (§ 362 I) .
* Aufgabe einer Sicherheit durch den Gläubiger kann zur Befreiung des Bürgen führen (§ 776) .
* Der Bürge hat Regressansprüche gegen den Hauptschuldner, originär (§ 670) oder aus übergegangener Forderung (§ 774) .
* „Wettlauf der Sicherungsgeber“: Wer zuerst leistet, erhält die Sicherheiten der anderen .
### Implikationen
* Akzessorietät bedeutet, dass die Bürgschaft vom Bestand der Hauptschuld abhängt .
* Sittenwidrigkeit kann bei übermäßiger Überforderung von Familienangehörigen greifen .
* Die Unterscheidung zwischen Erhöhung und Verminderung der Hauptschuld ist entscheidend für den Bürgschaftsumfang .
* Der Bürge muss bei Regressansprüchen mögliche Einreden des Hauptschuldners beachten .
## Dienstvertrag
* Verpflichtung zur Besorgung bestimmter Dienste gegen Vergütung .
* **Abgrenzung zum Werkvertrag:** Dienstvertrag betrifft bloßes Tätigwerden, Werkvertrag die Herbeiführung eines Erfolgs .
* **Arbeitsvertrag:** Spezielle Form des Dienstvertrags mit persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit .
* **Pflichten des Dienstverpflichteten:** Leistung der vereinbarten Dienste, Nebenpflichten (Verschwiegenheit, Konkurrenzverbote) .
* **Pflichten des Dienstherrn:** Vergütungspflicht, Schutzpflichten .
* **Vergütungspflicht:** Fälligkeit erst nach Leistung (§ 614); kein Anspruch bei Unmöglichkeit (§ 326 I 1 Hs. 1) .
## Maklervertrag
## Auftrag
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# Sachmangel und Rechtsmangel im Kaufrecht
### Kernidee
* Sachmängel (§ 434 BGB) und Rechtsmängel (§ 435 BGB) sind entscheidende Voraussetzungen für die Rechte des Käufers bei Mängeln [18](#page=18).
### Sachmangel (§ 434 BGB)
* Liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit bei Gefahrübergang abweicht [19](#page=19).
* Umfasst subjektive Anforderungen [21](#page=21).
* Vereinbarte Beschaffenheit [21](#page=21).
* Vorausgesetzte Verwendung [21](#page=21).
* Vereinbartes Zubehör und Anleitungen [21](#page=21).
* Umfasst objektive Anforderungen [21](#page=21).
* Gewöhnliche Verwendung [21](#page=21).
* Übliche Beschaffenheit [21](#page=21).
* Beschaffenheit eines Musters oder einer Probe [21](#page=21).
* Zu erwartendes Zubehör und Anleitungen [21](#page=21).
* Umfasst Montageanforderungen [21](#page=21).
* Sachgemäße Montage, wenn Montage durch Verkäufer oder mangelhafte Anleitung [21](#page=21).
* Eine andere Sache stellt ebenfalls einen Sachmangel dar [19](#page=19).
* Ein Bauverbot (laut Bebauungsplan) begründet einen Sachmangel an einem Grundstück [20](#page=20).
### Rechtsmangel (§ 435 BGB)
* Liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Sache haben [19](#page=19).
* Umfasst alle Arten dinglicher Rechte (z.B. Hypothek, Dienstbarkeiten) [19](#page=19).
* Umfasst obligatorische Rechte Dritter (z.B. Mietvertrag) [19](#page=19).
* Gleichstellung mit nicht eingetragenem Recht im Grundbuch ist relevant [19](#page=19).
* Fehlende Eigentumsverschaffung ist keine Rechtsmangel, sondern Nichterfüllung [19](#page=19).
* Öffentliche Lasten sind Sonderfälle von Rechtsmängeln [19](#page=19).
### Abgrenzung Sach- vs. Rechtsmangel
* Sachmangel: Bezieht sich auf die Beschaffenheit der Sache selbst und ihre Umwelt [20](#page=20).
* Rechtsmangel: Bezieht sich darauf, ob Dritte Rechte an der Sache haben [20](#page=20).
### Voraussetzungen der Ansprüche
* Kaufvertrag [18](#page=18).
* Mangelhafte Sache (Sach- oder Rechtsmangel) [18](#page=18).
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# Gefahrtragung im Kaufrecht
### Kernidee
* Gefahrtragung regelt, wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache trägt [30](#page=30).
* Unterscheidung zwischen Sachgefahr (Verlust der Sache), Leistungsgefahr (erneute Lieferung) und Preisgefahr (Verlust der Gegenleistung) [30](#page=30).
### Kernkonzepte
* **Preisgefahr:** Risiko des Verlusts der Gegenleistung (Kaufpreisanspruch) [30](#page=30).
* **Gefahrübergang:** Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache trägt [31](#page=31).
* **Übergabe:** Die physische Aushändigung der Sache an den Käufer ist zentral für den Gefahrübergang [31](#page=31).
* **Annahmeverzug des Käufers:** Kann den Gefahrübergang simulieren, auch wenn keine tatsächliche Übergabe stattfindet [31](#page=31).
* **Gattungsschuld vs. Stückschuld:** Relevant für die Bestimmung der Erfüllbarkeit und damit für die Gefahrtragung [30](#page=30).
* **Versendungskauf (§ 447 BGB):** Sonderfall, bei dem die Gefahrtragung unter Umständen früher auf den Käufer übergeht [33](#page=33).
### Schlüsseltatsachen
* Die Preisgefahr geht grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über (§ 446 Abs. 1 Satz 1 BGB) [31](#page=31).
* Diese Regelung gilt für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache [31](#page=31).
* Nutzungen und Lasten der Sache gehen ebenfalls mit der Übergabe auf den Käufer über (§ 446 Satz 2 BGB) [31](#page=31).
* Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer seine Rechte aus § 437 BGB geltend machen [31](#page=31).
* Bei einem Versendungskauf geht die Preisgefahr bereits mit der Auslieferung der Sache an eine Transportperson auf den Käufer über (§ 447 Abs. 1 BGB) [33](#page=33).
* Dies gilt, wenn die Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erfolgt und dies vom Käufer verlangt wurde [33](#page=33).
* Der Versendungskauf erfasst typischerweise atypische Transportrisiken [33](#page=33).
* Der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB (Kaufpreisanspruch) bleibt vom Untergang der Sache unberührt, wenn die Preisgefahr auf den Käufer übergegangen ist [33](#page=33).
* Beim Verbrauchsgüterkauf gibt es Modifikationen bezüglich der Gefahrtragung (§ 475 Abs. 2 BGB) [33](#page=33).
### Auswirkungen
* Der Käufer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache nach Gefahrübergang [31](#page=31).
* Der Verkäufer behält seinen Kaufpreisanspruch, auch wenn die Sache nach Gefahrübergang untergeht [31](#page=31).
* Der Käufer muss weiterhin den Kaufpreis zahlen, selbst wenn er die Sache aufgrund eines zufälligen Ereignisses nicht mehr erhält [33](#page=33).
- > **Tipp:** Achten Sie genau auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, da dieser entscheidend für die Frage ist, wer das Risiko trägt
- > **Tipp:** Im Zweifel prüfen Sie, ob § 326 BGB anwendbar ist, der bei Leistungsunmöglichkeit auf Verkäuferseite zur Gegenleistungspflichtbefreiung führt
- § 446 und § 447 BGB modifizieren dies
- > **Beispiel:** Wenn die Ware nach Übergabe an den Spediteur verloren geht, trägt der Käufer das Risiko des Kaufpreisverlusts gemäß § 447 BGB
- Der Verkäufer kann den Kaufpreis verlangen
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# Käuferrechte bei Mängeln: Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung
### Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB)
* Nacherfüllung ist das primäre Recht des Käufers bei Mängeln [42](#page=42).
* Die Nacherfüllung kann durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch) erfolgen [44](#page=44).
* Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, sofern beide nicht ausgeschlossen sind [44](#page=44).
* Der Verkäufer muss dem Käufer die Möglichkeit zur Überprüfung der Mängelrüge einräumen [44](#page=44).
* Die Nacherfüllung kann durch tatsächliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder praktisch Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen sein [43](#page=43).
* Unverhältnismäßig hohe Kosten können die Nacherfüllung ausschließen (§ 439 Abs. 4 BGB) [43](#page=43).
* Bei einseitiger Unmöglichkeit einer Nacherfüllungsart muss auf die andere verwiesen werden [43](#page=43).
* Bei Ausschluss beider Nacherfüllungsarten kann ein Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB erfolgen [43](#page=43).
* Eine Nachfristsetzung für den Käufer ist nur möglich, wenn die Kosten für Mängelbeseitigung und Neubeschaffung klar sind [44](#page=44).
* Das Risiko der "falschen" Auswahl der Nacherfüllungsart liegt beim Käufer [44](#page=44).
- > **Tip:** In B2C-Geschäften sind Regelungen, die das Nacherfüllungsrecht einschränken, oft unwirksam (AGB-Kontrolle nach § 309 Nr
- 8 b) cc) i
- V
- m
- § 476 Abs
- 3 BGB) [42](#page=42)
### Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB)
* Ein Rücktritt ist möglich bei behebbaren Mängeln nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB [45](#page=45).
* Voraussetzungen für den Rücktritt sind: Nicht vertragsgemäße Leistung und erfolglose angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung [45](#page=45).
* Die Fristsetzung kann nach § 323 Abs. 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich sein [45](#page=45).
* Der Rücktritt kann ausgeschlossen sein bei rechtmäßiger Verweigerung durch den Verkäufer (§ 439 Abs. 4 BGB) [45](#page=45).
* Ein Rücktritt kann auch bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (Nachlieferung: 1x, Nachbesserung: 2x) ausgeschlossen sein [45](#page=45).
* Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer kann ebenfalls zum Rücktritt führen [45](#page=45).
* Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Pflichtverletzungen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB), z.B. Bagatellschäden [45](#page=45).
* Bei arglistig verschwiegenen Mängeln ist § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht anwendbar [45](#page=45).
### Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB)
* Die Minderung kann anstelle des Rücktritts erklärt werden, wenn die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen [46](#page=46).
### Abgrenzung Rücktritt vs. Minderung
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# Handelskauf und Untersuchungs-/Rügepflicht nach § 377 HGB
### Core idea
* The Commercial Code (HGB) imposes specific obligations on merchants regarding the examination and notification of defects in goods.
* Failure to comply with these obligations results in the goods being considered accepted, barring further claims for defects.
* This duty is crucial for the smooth functioning of commercial transactions.
### Key facts
* Both parties to the purchase must be merchants for § 377 HGB to apply [59](#page=59).
* The buyer must examine the goods immediately after delivery, as far as this is practicable in the ordinary course of business [59](#page=59).
* If a defect is discovered, the buyer must notify the seller immediately [59](#page=59).
* "Unverzüglich" (immediately) means without culpable delay, often interpreted as within a few days [52](#page=52) [59](#page=59).
* If the buyer fails to notify, the goods are deemed approved, except for defects not discoverable during examination [59](#page=59).
* Latent defects (those not apparent upon initial inspection) must be reported immediately upon discovery [59](#page=59).
* The seller cannot invoke § 377 HGB if they fraudulently concealed the defect [59](#page=59).
* The seller's recourse rights under §§ 445a, 445b HGB can also be subject to § 377 HGB if the seller is a merchant [52](#page=52).
### Key concepts
* **Unverzügliche Untersuchung:** The buyer's duty to inspect the goods promptly after delivery [59](#page=59).
* **Unverzügliche Rüge:** The buyer's duty to report discovered defects to the seller without undue delay [59](#page=59).
* **Genehmigung der Ware:** The legal consequence of failing to examine and notify; the goods are deemed accepted by the buyer [59](#page=59).
* **Latent defect (versteckter Mangel):** A defect that could not be detected by ordinary examination [59](#page=59).
* **Arglistiges Verschweigen:** Fraudulent concealment of a defect by the seller, which negates the application of the examination and notification duties [59](#page=59).
### Implications
* Loss of all buyer's warranty rights (Gewährleistungsrechte) if the goods are deemed approved [59](#page=59).
* The buyer cannot claim rights such as withdrawal, reduction of the purchase price, or damages for defects [59](#page=59).
* This rule ensures legal certainty and prevents merchants from being burdened by claims for defects discovered long after delivery [59](#page=59).
- > **Tip:** For merchants, strict adherence to the examination and notification periods is paramount to preserve their warranty claims
- > **Example:** A merchant buys 1000 widgets
- Upon delivery, they must inspect a representative sample immediately
- If they find a defect in 50 widgets, they must inform the seller within a few days
- If a defect only becomes apparent after a month of use, this latent defect must be reported immediately upon discovery
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# Ausschluss und Begrenzung der Mängelhaftung
### Kernidee
* Die Mängelhaftung kann vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden, unterliegt aber bestimmten gesetzlichen Grenzen [56](#page=56).
### Kerntatsachen
* Ein Haftungsausschluss ist grundsätzlich nach § 444 BGB möglich [56](#page=56).
* Mängelgewährleistungsrechte können ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat [56](#page=56).
* Ein Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen wurde [56](#page=56).
* Die Kenntnis der Mangelhaftigkeit des Käufers schließt Mängelgewährleistungsrechte aus [57](#page=57).
* Grob fahrlässige Unkenntnis der Mangelhaftigkeit kann ebenfalls zum Ausschluss führen [57](#page=57).
* Eine Ausnahme besteht für Grundstücksrechte nach § 442 Abs. 2 BGB [57](#page=57).
* Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind in § 438 BGB geregelt [58](#page=58).
* Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung oder Übergabe der Kaufsache [58](#page=58).
* Bei Grundstücken beginnt die Verjährung mit der Übergabe [58](#page=58).
* Bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer gelten die allgemeinen Verjährungsregeln nach §§ 195, 199 BGB [58](#page=58).
### Schlüsselkonzepte
* **Haftungsausschluss § 444 BGB:** Ermöglicht vertragliche Vereinbarungen zum Ausschluss oder zur Beschränkung von Mängelrechten [56](#page=56).
* **Arglistiges Verschweigen:** Bezeichnet das bewusste Nichtaufklären über einen bekannten Mangel [56](#page=56).
* **Beschaffenheitsgarantie:** Eine vertragliche Zusage über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache [56](#page=56).
* **Haltbarkeitsgarantie:** Eine vertragliche Zusage über die Dauer der Funktionsfähigkeit der Kaufsache [56](#page=56).
* **Kenntnis der Mangelhaftigkeit § 442 BGB:** Der Käufer kann Mängelrechte nicht geltend machen, wenn er bei Vertragsschluss Kenntnis vom Mangel hatte [57](#page=57).
* **Verjährung § 438 BGB:** Regelt die Fristen, innerhalb derer Mängelansprüche geltend gemacht werden können [58](#page=58).
* **Dinglich eingetragene Rechte am Grundstück:** Haben eine besondere Verjährungsfrist von 30 Jahren [58](#page=58).
* **Bauwerke und Baumaterialien:** Haben eine Verjährungsfrist von 5 Jahren [58](#page=58).
* **Mangelfolgeschäden:** Schäden, die aus einem Mangel resultieren [58](#page=58).
### Implikationen
* Verträge zum Ausschluss der Mängelhaftung sind AGB-kontrollwürdig [56](#page=56).
* Für Verbrauchsgüterkäufe gelten Einschränkungen bei Haftungsausschlüssen nach § 476 BGB [56](#page=56).
* Die Kenntnis des Mangels muss positiv festgestellt werden; grobe Fahrlässigkeit kann genügen [57](#page=57).
* § 438 BGB regelt spezielle Verjährungsfristen, die von den allgemeinen Regeln abweichen [58](#page=58).
### Tipps
- > **Tip:** Bei vertraglichen Haftungsausschlüssen ist stets die AGB-Kontrolle zu beachten [56](#page=56)
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# Der Verbrauchsgüterkauf und seine Besonderheiten
### Kernidee
* Der Verbrauchsgüterkauf findet Anwendung, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft [65](#page=65).
* Er dient dem Schutz des Verbrauchers durch spezielle Regelungen, die von den allgemeinen Kaufrechtsnormen abweichen [65](#page=65).
### Schlüsselbegriffe
* **Verbraucher:** Natürliche Person, die Geschäfte zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können [65](#page=65).
* **Unternehmer:** Natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt [65](#page=65).
* **Ware:** Sowohl neue als auch gebrauchte Sachen sind erfasst, kein Rechtskauf [65](#page=65).
* **Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie:** Hat zur Umsetzung der §§ 474 ff. BGB geführt [65](#page=65).
### Besonderheiten und Regelungen
#### Verbot von Umgehungsgeschäften
* Verhindert, dass Unternehmer versuchen, die schützenden Verbrauchervorschriften durch Gestaltungen zu umgehen [67](#page=67).
* Indizien wie erhebliches Abweichen der Beschreibung vom üblichen Standard oder die Vereinbarung der Unternehmer-Eigenschaft des Käufers können auf ein Umgehungsgeschäft hindeuten [67](#page=67).
* Beispielsweise der Verkauf eines Autos als "Bastlerfahrzeug" kann ein Indiz sein [67](#page=67).
* Veräußerung an Verbraucher im Namen eines anderen Verbrauchers ist umstritten, ob sie als Umgehung gilt [67](#page=67).
#### Ausschluss von Mängelgewährleistung
* Grundsätzlich sind Mängelgewährleistungsrechte nach § 437 BGB anwendbar [66](#page=66).
* Haftungsausschlüsse nach § 444 BGB sind möglich, aber § 476 BGB schränkt diese ein [66](#page=66).
* Ein Ausschluss des Haftungsausschlusses nach § 476 BGB ist relevant, wenn die Verbrauchereigenschaft des Käufers maßgeblich ist [66](#page=66).
* Widersprüchliches Verhalten des Unternehmers (§ 242 BGB) kann die Berufung auf Haftungsausschlüsse hindern [66](#page=66).
#### Beweislastumkehr
* Innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang wird vermutet, dass die Sache mangelhaft war, wenn sich ein Mangel zeigt [68](#page=68).
* Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels liegt dennoch beim Käufer [68](#page=68).
* Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Mangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorlag [68](#page=68).
* Die Rechtsprechung (EuGH und BGH) hat die Reichweite der Beweislastumkehr bestätigt [68](#page=68).
#### Rückgriff des Unternehmers
* § 478 BGB regelt den Rückgriff des Unternehmers (z.B. Händler), wenn er vom Verbraucher wegen eines Mangels in Anspruch genommen wird [69](#page=69).
* § 477 BGB gilt auch im Verhältnis zwischen Unternehmern im Rahmen des Rückgriffs [69](#page=69).
* Unwirksamkeit entgegenstehender Vereinbarungen ohne Ausgleich ist ausgeschlossen [69](#page=69).
* Ansprüche können über die Lieferkette fortgesetzt werden [69](#page=69).
- > **Tipp:** Achten Sie genau auf die Definitionen von "Verbraucher" und "Unternehmer", da dies die Anwendbarkeit der Sonderregeln bestimmt [65](#page=65)
- > **Beispiel:** Ein Autokauf durch einen Privatmann ist ein Verbrauchsgüterkauf, der Kauf durch einen Händler für sein Autohaus ist kein Verbrauchsgüterkauf [65](#page=65)
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# Abgrenzung und Grundlagen des Werkvertrags
### Kernidee
* Der Werkvertrag verpflichtet zur Herstellung eines Werkes gegen Zahlung einer Vergütung [74](#page=74).
* Ein Erfolg (Herstellung des Werkes) ist geschuldet, nicht nur ein Tätigwerden [74](#page=74).
### Schlüsselkonzepte
* **Erfolgshaftung:** Zentral ist die Verpflichtung zur Erzielung eines bestimmten Erfolgs [74](#page=74).
* **Vergütungspflicht:** Die Gegenleistung ist die Zahlung einer Vergütung für das hergestellte Werk [74](#page=74).
* **Abgrenzung zum Auftrag (§§ 662 ff.):** Beim Auftrag steht die Tätigkeit im Vordergrund, nicht ein spezifischer Erfolg [74](#page=74).
* **Abgrenzung zum Kaufrecht (§§ 433 ff.):** Bei Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen greift primär das Kaufrecht (§ 650 I) [74](#page=74).
* **Abgrenzung zum Dienstvertrag (§§ 611 ff.):** Der Dienstvertrag schuldet lediglich ein Tätigwerden, keinen konkreten Erfolg [74](#page=74).
* **Werklieferungsvertrag (§ 650):** Spezielle Regelung für herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen, grds. Kaufrecht [74](#page=74).
* **Anwendungsbereich:** Werkvertragsrecht ist primär relevant für die Herstellung unbeweglicher Sachen und Reparaturen [75](#page=75).
### Schlüsselinformationen
* Der Werkvertrag ist in § 631 geregelt [74](#page=74).
* § 631 Abs. II betont die Schulden des Erfolgs [74](#page=74).
* § 631 Abs. I betont die Schulden der Vergütung [74](#page=74).
* Die Auslegung von Verträgen erfolgt nach §§ 133, 157 [74](#page=74).
* Ein Beispiel: Herstellung und Übereignung eines individuellen Fahrrads ist primär Kaufrecht (§ 650 I) [75](#page=75).
* Werkvertrag bei beweglichen Sachen hat nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich [75](#page=75).
- Ein Beispiel für Werkvertrag: Zahlung von 1000 euros für die Herstellung eines individuellen Fahrrads (nur wenn speziell auf Herstellung abgestellt wird und nicht Lieferung). (Anmerkung: Das Beispiel ist im Dokument
- > **Tip:** Bei Verträgen, die sowohl Elemente eines Dienst-, Werk- oder Kaufvertrags enthalten, ist die genaue Abgrenzung entscheidend für die Anwendung der jeweiligen Rechtsnormen [74](#page=74)
- > **Tip:** Achten Sie auf die individuelle Beschaffenheit des zu erzeugenden Werkes, insbesondere ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt [75](#page=75)
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# Pflichten des Werkunternehmers und Bestellers
### Kernidee
* Der Werkvertrag begründet Pflichten auf beiden Seiten: den Besteller und den Werkunternehmer [82](#page=82).
### Pflichten des Bestellers
* **Vergütungspflicht:** Der Besteller schuldet dem Werkunternehmer die vereinbarte Vergütung [82](#page=82).
* **Abnahmepflicht:** Der Besteller muss das Werk abnehmen, sofern es im Wesentlichen vertragsgemäß ist [84](#page=84).
* Abnahme bedeutet körperliche Entgegennahme und Anerkennung als vertragsgemäß [84](#page=84).
* Verweigerung der Abnahme ist nur bei wesentlichen Mängeln zulässig [84](#page=84).
* Eine fiktive Abnahme kann eintreten, wenn der Besteller die Entgegennahme ohne Angabe eines Mangels verweigert [84](#page=84).
* **Mitwirkungsobliegenheit:** Der Besteller hat die Obliegenheit zur Mitwirkung [85](#page=85).
* Dies ist keine einklagbare Pflicht [85](#page=85).
* Verstöße führen zu Rechtsverlusten wie Annahmeverzug [85](#page=85).
### Pflichten des Werkunternehmers
* **Erfolgserbringung:** Der Werkunternehmer schuldet die Herstellung des versprochenen Erfolgs [82](#page=82).
### Vergütungspflicht bei Unmöglichkeit
* Der Vergütungsanspruch entfällt grundsätzlich bei Unmöglichkeit der Leistung des Erfolgs nach § 275 Abs. 1 [82](#page=82).
* Dies folgt aus § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [82](#page=82).
* Ausnahmen bestehen, wenn Anspruchserhaltungsnormen greifen [82](#page=82).
* **§ 644 Abs. 1 und 2:** Regelungen zur Vergütung bei Untergang des Werks vor Übergabe [82](#page=82).
* **§ 645 Abs. 1 Satz 1:** Werklohnanspruch bei Annahmeverzug des Bestellers [82](#page=82).
* **Sphärengedanke:** Auch wenn der Wortlaut von § 645 Abs. 1 nicht passt, kann der Werkunternehmer Vergütung verlangen, wenn der Untergang des Werks in der Sphäre des Bestellers liegt [83](#page=83).
- > **Beispiel:** Ein Bauer lagert vor Fertigstellung einer Scheune Heu ein
- Das Heu entzündet sich und zerstört die Scheune, ohne dass der Bauer dies zu vertreten hat
- Dennoch kann der Anspruch auf Werklohn bestehen [83](#page=83)
### Folgen von Mitwirkungsverletzungen (Besteller)
* Bei Annahmeverzug des Bestellers kann der Werkunternehmer das Werk nach § 643 kündigen und eine angemessene Vergütung verlangen [85](#page=85).
* Der Werkunternehmer kann eine angemessene Entschädigung nach § 642 Abs. 1 verlangen [85](#page=85).
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# Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln
### Kernidee
* Die Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht ähneln denen im Kaufrecht, mit geringen Modifikationen [88](#page=88).
* Bei einem mangelhaften Werk hat der Besteller nach § 634 BGB verschiedene Rechte, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen [89](#page=89).
### Sach- und Rechtsmangel
* Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit bei Gefahrübergang abweicht [90](#page=90).
* Der Sachmangelbegriff ist dreistufig, ähnlich § 434 BGB: Beschaffenheitsvereinbarung, vertraglich vorausgesetzte Verwendung und gewöhnliche Verwendung [91](#page=91).
* Im Werkvertragsrecht ist die fehlerhafte Montage bereits vom Sachmangelbegriff des § 633 II BGB erfasst [91](#page=91).
* Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte rechte an dem Werk geltend machen können [90](#page=90).
### Überblick über Ansprüche und Rechte
* Nach Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels bei Gefahrübergang kann der Besteller nach § 634 BGB Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung verlangen [92](#page=92).
* Die Ansprüche können kumulativ oder alternativ bestehen, eine Abgrenzung zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht ist wichtig [92](#page=92).
* § 637 BGB regelt den Aufwendungsersatz für Selbstvornahme [92](#page=92).
### Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1)
* Der Besteller hat einen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 634 Nr. 1 BGB [93](#page=93).
* Das Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung liegt primär beim Werkunternehmer (§ 635 I BGB) [93](#page=93).
* Die Nacherfüllung kann die Herstellung eines neuen Werks oder die Beseitigung des Mangels (Reparatur) umfassen [93](#page=93).
* Der Werkunternehmer trägt die Kosten der Nacherfüllung (§ 635 II BGB) [93](#page=93).
* Der Besteller muss dem Unternehmer die Nutzungen des mangelhaften Werks bis zum Umtausch herausgeben (§§ 635 IV, 346 I BGB) [93](#page=93).
* Die Nacherfüllungsansprüche im Werkvertragsrecht sind mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vollkommen vereinbar, da diese über § 650 BGB auf das Kaufrecht verweist [93](#page=93).
### Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
* Der Nacherfüllungsanspruch kann bei tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) ausgeschlossen sein [94](#page=94).
* Unverhältnismäßig hohe Kosten können nach § 635 III BGB zur Unmöglichkeit führen [94](#page=94).
* Praktische oder persönliche Unmöglichkeit (§ 275 II, III BGB) kann ebenfalls zum Ausschluss führen [94](#page=94).
* Bei beiderseitiger oder einseitiger Unmöglichkeit einer Nacherfüllungsart verweist das Gesetz auf die jeweils andere Möglichkeit [94](#page=94).
* Da die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie keine Rolle spielt, können beide Formen der Nacherfüllung unproblematisch ausgeschlossen sein [94](#page=94).
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# Rücktrittsrecht des Bestellers bei Mängeln
### Kernidee
* Das Rücktrittsrecht des Bestellers ermöglicht bei Mängeln am Werk die Rückabwicklung des Vertrages [100](#page=100) [97](#page=97).
### Voraussetzungen des Rücktrittsrechts
* **Gegenseitiger Vertrag:** Es muss sich um einen gegenseitigen Vertrag handeln, typischerweise einen Werkvertrag [100](#page=100) [97](#page=97).
* **Pflichtverletzung:** Eine Schlechtleistung (Mangel) muss vorliegen [100](#page=100) [97](#page=97).
* Der Leistungsanspruch muss fällig und einredefrei sein [100](#page=100) [97](#page=97).
* **Fristsetzung zur Nacherfüllung:** Eine Frist zur Nacherfüllung muss gesetzt und diese erfolglos abgelaufen sein, oder die Fristsetzung muss entbehrlich sein [100](#page=100) [97](#page=97).
* Entbehrlichkeit kann sich aus § 323 II BGB ergeben [97](#page=97).
* § 636 BGB verweist auf § 440 BGB für die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder Fehlschlag [97](#page=97).
* **Kein Ausschluss:** Das Rücktrittsrecht darf nicht ausgeschlossen sein [100](#page=100) [97](#page=97).
* Ausschlussgründe sind u.a. § 323 V 1, § 323 V 2, § 323 VI BGB [97](#page=97).
* Eine rechtmäßige Verweigerung der Nacherfüllung (§ 635 III BGB) kann ebenfalls Rücktritt rechtfertigen [97](#page=97).
* **Rücktrittserklärung:** Der Besteller muss den Rücktritt erklären (§ 349 BGB) [100](#page=100) [97](#page=97).
### Arten von Mängeln, die zum Rücktritt berechtigen
* **Behebbare Mängel:** Rücktritt möglich nach § 323 BGB [97](#page=97).
* **Nicht behebbare Mängel:** Rücktritt möglich nach § 326 V BGB [97](#page=97).
* **Falschleistung:** Abweichung von der geschuldeten Leistung, z.B. Spielen einer falschen Komposition [99](#page=99).
* **Minderleistung:** Unvollständige Erbringung der Leistung, z.B. Bau von weniger Häusern als vereinbart [98](#page=98).
### Ausschlussgründe und Besonderheiten
* Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 V 1 BGB) [97](#page=97).
* Bei Minderleistung kann allgemeines Leistungsstörungsrecht (§ 323 V 1 BGB) angewendet werden [98](#page=98).
- Gemäß § 638 I 2 BGB findet § 323 V 2 BGB (Ausschluss bei Unerheblichkeit) keine Anwendung bei der Minderung, was impliziert, dass bei Minderleistung auch bei Unerheblichkeit eine Minderung
### Rechtsfolgen des Rücktritts
* Rückgewährschuldverhältnisse treten ein (§ 346 I BGB) [100](#page=100).
* Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren [100](#page=100).
- > **Tip:** Die Struktur der Prüfung des Rücktrittsrechts folgt im Wesentlichen den allgemeinen Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts (§ 323 BGB), wird aber durch werkvertragsspezifische Regelungen modifiziert [100](#page=100) [97](#page=97)
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# Werkvertragsrecht: Verjährung und Ausschluss von Ansprüchen
### Core idea
* Die Verjährung regelt, wie lange Ansprüche aus einem Werkvertrag geltend gemacht werden können .
* Bestimmte Umstände können die Geltendmachung von Ansprüchen auch gänzlich ausschließen .
### Key facts
* Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre .
* Für Bauwerke (Herstellung, Planung, Überwachung) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre .
* Für sonstige Werke (Herstellung, Wartung, Veränderung) beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre .
* Der Beginn der Verjährung ist bei allen Fristen die Abnahme des Werkes .
* Bei Arglist (Vorsatz) bezüglich des Mangels gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Kenntniszeitpunkt .
* Das Recht auf Rücktritt und Minderung ist nicht direkt verjährbar, folgt aber der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gemäß § 218 BGB .
* Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte kann erfolgen, wenn der Besteller das mangelhafte Werk kennt und vorbehaltlos abnimmt .
### Key concepts
* **Regelmäßige Verjährungsfrist**: Beträgt drei Jahre nach § 195 BGB .
* **Bauwerk**: Spezielle fünfjährige Verjährungsfrist für spezifische Leistungen am Bau .
* **Sonstiges Werk**: Zwei Jahre Verjährungsfrist für typische Werkverträge .
* **Beginn der Verjährung**: Gekoppelt an die Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB) .
* **Ausschluss durch Abnahme**: Bedingungslose Abnahme trotz Kenntnis des Mangels schließt Gewährleistungsrechte aus .
* **Verjährung von Rücktritt/Minderung**: Diese Rechte sind nicht eigenständig verjährbar, sondern folgen der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs nach § 218 BGB .
### Implications
* Ein Bauwerk hat eine deutlich längere Gewährleistungsfrist als andere Werkleistungen .
* Die Abnahme ist ein kritischer Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfristen .
* Die Kenntnis eines Mangels zum Zeitpunkt der Abnahme kann zum Ausschluss von Ansprüchen führen .
* Der § 218 BGB spielt eine zentrale Rolle bei der Verjährung von Gestaltungsrechten wie Rücktritt und Minderung .
- > **Tip:** Achten Sie genau auf die Abgrenzung zwischen "Bauwerk" und "sonstigem Werk", da dies die Verjährungsfrist maßgeblich beeinflusst
- > **Tip:** Dokumentieren Sie jede Abnahme sorgfältig und vermerken Sie etwaige Vorbehalte bei bekannten Mängeln
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# Pflichten des Mieters und Vermieters im Mietverhältnis
### Pflichten des Mieters
#### Einhaltung vertragsgemäßen Gebrauchs
* Mieter muss die Mietsache vertragsgemäß nutzen .
* Überlassung der Mietsache an Dritte bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters (§ 540 Abs. 1) .
* Bei Wohnraummiete: Aufnahme Angehöriger ist verfassungskonform auszulegen; Angehörige sind keine "Dritten" i.S.d. § 540 Abs. 1 .
* Verletzung der Gebrauchspflicht kann zu Schadensersatz (§ 280 Abs. 1) oder fristloser Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2) führen, oft nach Abmahnung .
* Ein unberechtigter Dritter gilt als Erfüllungsgehilfe des Mieters; dessen Vertretenmüssen ist meist unerheblich .
* Mieter haftet nicht für vertragsgemäße oder berechtigte Abnutzung (§ 538) .
#### Rückgabepflicht
* Mieter muss die Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses zurückgeben (§ 546 Abs. 1) .
* Dies bedeutet die Einräumung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 Abs. 1); bloße Besitzaufgabe reicht nicht .
* Gegenstand der Rückgabe kann auch die Mietsache im Besitz eines Dritten sein (§ 546 Abs. 2) .
* Bei verspäteter Rückgabe kann Nutzungsentschädigung (§ 546 a Abs. 1) oder Schadensersatz (§ 546 a Abs. 2) geschuldet sein .
#### Obhutspflicht
* Mieter muss Mängel der Mietsache unverzüglich dem Vermieter anzeigen (§ 536 c Abs. 1) .
* Unterlässt der Mieter die Anzeige, kann er schadensersatzpflichtig werden (§ 536 c Abs. 2 Nr. 1) .
* Ein Gewährleistungsausschluss wegen unterlassener Mängelanzeige ist möglich (§ 536 c Abs. 2 Nr. 2) .
### Pflichten des Vermieters
* Der Vermieter hat die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. (Implizit aus den Pflichten des Mieters und den Regelungen zur Mängelgewährleistung) .
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# Besonderheiten des Wohnraummietrechts
### Kernidee
* Mieterschutz ist ein zentraler Gedanke im Wohnraummietrecht, analog zum Verbraucherschutz .
* Das allgemeine Mietrecht (AT) findet Anwendung, soweit die speziellen Regelungen für Wohnraummiete (§§ 549 ff.) keine Abweichung vorsehen .
### Schlüsselkonzepte
* Die Schutzbedürftigkeit des Mieters führt zu Modifikationen des allgemeinen Mietrechts .
* Historisch entwickelten sich Regelungen wie Mietpreisbindung und Wohnraumbewirtschaftung aufgrund von Wohnungsmangel .
* Reformen 2001 und 2013 stärkten den Mieterschutz und förderten energetische Modernisierungen .
* Die Schriftform des Mietvertrags ist unter bestimmten Umständen für die Gültigkeit entscheidend .
* Mietsicherheiten sind durch § 551 BGB begrenzt, wobei die Rückzahlung nach Mietvertragsende geregelt ist .
* Bei Veräußerung des Wohnraums tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein (§ 566 I) .
* Die Kündigung durch den Vermieter bedarf eines wichtigen Grundes (§ 573) .
* Der Mieter hat ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung bei unbilliger Härte (§ 574) .
### Kernfakten
* § 550 BGB verlangt Schriftform für Mietverträge über Wohnraum, andernfalls droht Nichtigkeit .
* § 551 BGB limitiert die Höhe von Mietsicherheiten .
* Das Vermieterpfandrecht (§ 562) gilt auch für Wohnraummiete .
* Der neue Eigentümer einer vermieteten Wohnung tritt automatisch in den Mietvertrag ein (§ 566) .
* Die Kündigung des Wohnraummietvertrags muss schriftlich erfolgen (§ 568 I) .
* Der Mieter muss auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden (§ 568 II) .
* Ordentliche Kündigung durch den Vermieter erfordert einen Grund gemäß § 573 BGB .
* Eigenbedarf (§ 573 II Nr. 2) und wirtschaftliche Verwertung (§ 573 II Nr. 3) sind Beispiele für Kündigungsgründe .
* Außerordentliche Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 569, § 573 d) .
* Das Widerspruchsrecht des Mieters soll eine ungerechtfertigte Härte vermeiden (§ 574) .
### Implikationen
* Der Mieterschutz im Wohnraummietrecht ist deutlich stärker ausgeprägt als im allgemeinen Mietrecht .
* Formmängel bei Mietverträgen über Wohnraum können gravierende Folgen haben, aber Gesetze mildern dies ab .
* Der Schutz des Mieters bei Veräußerung des Mietobjekts ist durch die Gesetzeslage gewährleistet .
* Das Kündigungsrecht ist für Mieter und Vermieter im Wohnraummietrecht stark eingeschränkt und an Voraussetzungen gebunden .
* Die Abwägung von Interessen bei Kündigungen spielt eine wesentliche Rolle .
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# Abgrenzung von vertraglichen Schuldverhältnissen
### Kernideen
* Abgrenzungen von Schuldverhältnissen sind notwendig, um die korrekten rechtlichen Regeln anzuwenden .
* Der Darlehensvertrag unterscheidet sich von anderen Verträgen durch die Rückerstattung gleicher Art, Güte und Menge oder den wertmäßigen Ersatz .
* Bei Geldüberlassung liegt regelmäßig ein Gelddarlehen vor, es sei denn, es werden spezifische Münzen oder Scheine überlassen, bei denen Eigentum übertragen wird .
* Die Abgrenzung zum Verwahrungsvertrag ist relevant, wenn es um die Rückgabe konkreter Sachen geht .
### Schlüsselkonzepte
* **Sachdarlehen** (\USD§ 607 ff. BGB): Überlassung vertretbarer Sachen mit Rückerstattung gleicher Art, Güte und Menge .
* **Gelddarlehen** (\USD§ 488 ff. BGB): Überlassung von Geld mit Rückzahlungspflicht .
* **Verwahrungsvertrag** (\USD§ 688 BGB): Annahme und Aufbewahrung einer Sache, Rückgabe der konkreten Sache .
* **Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag** (\USD§ 700 BGB): Kann bei Geld oder vertretbaren Sachen zur Anwendung kommen, aber Abgrenzungskriterium ist die Verfügbarkeit .
### Schlüsselkonzepte im Detail
* **Gelddarlehen vs. Miet-/Pacht-/Leihvertrag:** Darlehen ist eher eine wertmäßige Gewährung; Miet-/Pacht-/Leihverträge konzentrieren sich auf die Gebrauchsgewährung von Sachen .
* **Sachdarlehen vs. Leihvertrag:** Beim Sachdarlehen wird etwas Gleichwertiges zurückgegeben, nicht die spezifische Leihsache .
* **Verwahrung vs. unregelmäßige Verwahrung (\USD§ 700 BGB):** Entscheidend ist die Rückzahlungsforderung unabhängig von Kündigung und die jederzeitige Verfügbarkeit; Zweck der Verwahrung ist die sichere Aufbewahrung .
### Beispiele
* Nachbarin A "leiht" sich von B Milch; geschuldet ist die Rückgabe gleichwertiger Milch, kein Sachdarlehen .
* B gibt A eine 2-Euro-Münze, A verspricht, B morgen 2 Euro zurückzugeben; dies ist ein Gelddarlehen, da Eigentum übertragen wird .
* B überlässt A seine Sammlung antiker verbriefter Wertpapiere zur sicheren Aufbewahrung; dies ist ein Verwahrungsvertrag .
### Implikationen
* Die korrekte Einordnung bestimmt die Pflichten der Parteien und die anwendbaren gesetzlichen Regelungen .
* Verwechslungen können zu falschen rechtlichen Schlussfolgerungen führen .
* Bei Geldüberlassung ist die Abgrenzung zum Gebrauch von Sachen wichtig .
### Häufige Fallstricke
* Verwechslung von Sachdarlehen und Leihvertrag, wenn nur "Gebrauchsgewährung" im Vordergrund steht .
* Unklare Vereinbarungen über Rückgabe von Geld oder wertvollen Gegenständen .
* Fehlende Unterscheidung zwischen Rückgabe der konkreten Sache und Rückgabe gleichwertiger Sachen .
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# Zustandekommen und Pflichten beim Gelddarlehen
### Zustandekommen des Gelddarlehens
* Grundsatz: Darlehensverträge sind formfrei .
* Ausnahme Verbraucherkreditvertrag: Einheitliche rechtliche Einheit mit einem formbedürftigen Geschäft bedingt eine Ausnahme .
* Formerfordernisse (Verbraucherkredit): Schriftform ist vorgeschrieben (§ 492 Abs. 1 BGB) .
* Inhaltliche Vorgaben: Angaben in der Vertragsurkunde gemäß Art. 247, §§ 6-13 EGBGB sind erforderlich .
* Vollmacht: Für die Abgabe von Erklärungen zur Formbedürftigkeit ist Schriftform nach § 492 Abs. 4 BGB erforderlich .
* Folgen bei Verstoß gegen Formvorschriften: Grundsätzlich Nichtigkeit des Vertrages (§§ 494 Abs. 1 S. 1, 125, 1 BGB) .
* Heilung und Anpassung: Mögliche Heilung und ggf. Anpassung des Zinssatzes sind vorgesehen (§ 494 Abs. 2 BGB) .
* Weitere nachteilige Folgen für Darlehensgeber: Diese sind in § 494 Abs. 3-6 BGB geregelt .
* Rechtsbindungswille: Bank duldet Überziehung des Kontos kann als rechtsgeschäftlicher Wille gewertet werden .
### Pflichten des Darlehensgebers
* Pflicht zur Geldüberlassung: Der Darlehensgeber muss den Geldbetrag zur Verfügung stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB) .
* Erfüllung der Geldüberlassung: Erfüllung tritt ein, wenn der Darlehensnehmer über das Geld wie über Bargeld verfügen kann (§ 362 Abs. 1 BGB) .
* Gewährung an Dritten: Ausnahmsweise ist Gewährung an einen Dritten ausreichend, wenn vertraglich vereinbart .
* Beispiel Geldüberlassung an Dritten: Bank zahlt Darlehen direkt an Autoverkäufer aus .
* Wertverschaffungspflicht (Buchgeld): Bei Überweisung ist die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers entscheidend .
* Keine Gutschrift auf Sammelkonto: Gutschrift auf einem bankeninternen Sammelkonto ist nicht ausreichend .
* Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht: Besteht bei konkretem Wissensvorsprung des Darlehensgebers bezüglich wesentlicher Umstände oder Risiken .
* Ausnahmen Aufklärungspflicht: Privatautonomie und Verwendungsrisiko des Darlehensnehmers sind Gründe gegen eine Aufklärungspflicht .
* Verbraucherschutzrecht: Kann zu einer Aufklärungspflicht führen, insbesondere bei schwerwiegenden Interessenkonflikten .
* Fallgruppen für Aufklärungspflicht: Wenn der Darlehensgeber mehr als bloßer Darlehensgeber ist und sich in das finanzierte Geschäft einschaltet .
* Laufende Überprüfungs-/Informationspflichten: Können bestehen (§ 493 BGB) .
* Bestellung von Sicherheiten: Ist grundsätzlich nicht Pflicht des Darlehensgebers, kann aber vereinbart sein (z.B. Nr. 13 AGB-Banken) .
* Informationspflichten nach Vertragsschluss: Grundsätzlich nicht gegeben, es sei denn, es wurde vertraglich vereinbart .
### Pflichten des Darlehensnehmers
* Rückzahlungspflicht: Wertmäßige Rückzahlung bei Fälligkeit ist geschuldet (§ 488 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB) .
* Zahlungspflicht: Im Regelfall Zinszahlung (§ 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB) .
* Synallagma: Geldüberlassung und Rückzahlung bilden ein Synallagma .
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# Abgrenzungen des Bürgschaftsvertrags
### Kernidee
* Der Bürgschaftsvertrag dient der Absicherung einer fremden Leistung durch persönliche Haftung des Bürgen .
* Er stellt eine Personalsicherheit dar und ist stets akzessorisch zur Hauptschuld .
* Das Grundverhältnis besteht aus Gläubiger, Bürgen und Hauptschuldner .
### Schlüsselkonzepte
* **Schuldbeitritt:** Dritter wird eigener Schuldner neben dem Hauptschuldner, Gläubiger erhält zwei gleichrangige Schuldner .
* **Schuldanerkenntnis:** Dritter erklärt, dass die Schuld auch von ihm gefordert werden kann, ohne dass er eigener Schuldner wird (ähnlich § 781 BGB) .
* **Aufschub der Leistung:** Dritter verspricht, dass die Leistung erbracht wird, ohne selbst eine Leistungspflicht zu begründen .
* **Patronatserklärung:** Zusage eines „Patrons“ (oft Muttergesellschaft) gegenüber einem Vertragspartner, dass die verbundene Gesellschaft (oft Projektgesellschaft) finanziell ausgestattet sein wird .
* **Weiche Patronatserklärung:** Rechtlich unverbindlich, rein appellativer Charakter .
* **Harte Patronatserklärung:** Begründet eine rechtliche Verpflichtung des Patrons, auf die Kapitalausstattung der verbundenen Gesellschaft hinzuwirken .
* **Garantievertrag:** Dritter garantiert die Erfüllung der Hauptschuld unbedingt und uneingeschränkt .
* Führt zu einem unmittelbaren Anspruch des Gläubigers gegen den Garanten .
* RBW (Regelungsbedürftigkeit) ist besonders hoch, da die Ausgestaltung stark variieren kann .
### Schlüsselbegriffe im Kontext der Abgrenzung
* **Schuldübernahme/-beitritt:** Dritte werden eigenständige Schuldner; Abgrenzung zur Bürgschaft, wo die Haftung akzessorisch ist .
* **Bürge:** Haftet nur subsidiär und akzessorisch zur Hauptschuld .
* **Garant:** Haftet oft eigenständig und abstrakt, unabhängig von der Hauptschuld .
### Besondere Bürgschaftsformen
* **Mitbürgschaft (§ 769):** Mehrere Bürgen haften für dieselbe Hauptschuld und sind somit Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger .
* **Nachbürgschaft:** Ein Nachbürge sichert die Haftung eines Hauptbürgen ab; Haftung des Nachbürgen ist subsidiär zur Hauptbürgschaft .
* **Rückbürgschaft:** Ein Rückbürge sichert die Haftung eines Hauptbürgen ab, wenn dieser seinerseits als Bürge auftritt .
* Der Rückbürge haftet dem Hauptbürgen .
### Implikationen
* Die Abgrenzung ist entscheidend für die rechtliche Bindung und die Haftung des Dritten .
* Bei einer Schuldübernahme erwirbt der Gläubiger einen neuen, gleichrangigen Schuldner .
* Patronatserklärungen sind oft weich formuliert, um eine rechtliche Bindung zu vermeiden .
* Garantieverträge sind oft stärker ausgestaltet als Bürgschaften und können direktere Ansprüche begründen .
* Besondere Bürgschaftsformen modifizieren die Haftungsverhältnisse zwischen Bürgen und Hauptschuldner .
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# dienstvertrag
### Kernidee
* Der Dienstvertrag ist ein Vertrag, bei dem eine Partei sich zur Leistung von Diensten verpflichtet, die nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs gerichtet sind.
### Schlüsselkonzepte
* **Bloßes Tätigwerden**: Der Dienstvertrag verpflichtet zur reinen Tätigkeit, nicht zur Erreichung eines spezifischen Ergebnisses .
* **Herbeiführung eines Erfolgs**: Dies kennzeichnet den Werkvertrag, nicht den Dienstvertrag .
* **Abgrenzungstheorie**: In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Dienst- und Werkvertrag oft schwierig .
* **Hilfskriterien**: Bei der Abgrenzung werden verschiedene Kriterien herangezogen, um die Vertragsart zu bestimmen .
* **Vergütungspflicht**: Im Dienstvertrag ist die Vergütung unabhängig vom Erfolgseintritt geschuldet .
* **Werkvertrag Vergütung**: Hier ist die Vergütung abhängig vom Erfolgseintritt .
* **Erfolgseintritt außerhalb der Schuldnersphäre**: Wenn der Erfolgseintritt außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners liegt, spricht dies gegen einen Werkvertrag .
### Beispiele und Abgrenzungen
* **Arztvertrag**: Kann sowohl Dienst- als auch Werkvertragscharakter haben .
* **Beförderungsvertrag**: Oftmals Dienstvertrag, es sei denn, ein spezifischer Ankunftszeitpunkt ist geschuldet .
* **Bestattungsvertrag**: Kann als Dienstvertrag ausgestaltet sein .
* **Partnerschaftsvermittlung**: Typischerweise ein Dienstvertrag .
* **Anwaltsvertrag**: Kann ein Dienstvertrag sein, unterliegt aber auch speziellen Regelungen (z.B. §§ 630a ff. für Behandlungsverträge) .
* **Arbeitsvertrag vs. Dienstvertrag**: Der entscheidende Unterschied ist die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Verpflichteten .
* **Freier Dienstleistender**: Erbringt Dienste ohne persönliche Abhängigkeit oder Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation .
* **Arbeitnehmer**: Ist persönlich abhängig und in die Arbeitsorganisation eingegliedert .
* **Arbeitsrechtliche Normen**: Für Arbeitsverträge gelten erhebliche Modifizierungen durch arbeitsrechtliche Vorschriften und Kollektivverträge .
### Pflichten im Dienstvertrag
* **Leistung der vereinbarten Dienste**: Der Dienstverpflichtete muss die im Vertrag spezifizierte Tätigkeit erbringen .
* **Konkrete Dienstschuld**: Der geschuldete Dienst bestimmt sich nach Auslegung der Parteiverabredung (§§ 133, 157 BGB) .
* **Persönliche Leistungspflicht**: Im Zweifel muss der Dienst vom Verpflichteten persönlich erbracht werden (§ 613 Satz 1 BGB) .
* **Delegation**: Eine vollständige Delegation der Leistung ist unzulässig, jedoch kann § 278 BGB greifen .
* **Abtretungsausschluss**: Im Zweifel sind Dienstleistungen nicht abtretbar (§ 613 Satz 2 BGB) .
* **Betriebsübergang**: § 613a BGB kann bei Betriebsübergängen relevant werden .
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# Pflichten und Ansprüche im Maklervertrag
### Kernidee
* Der Maklervertrag begründet wechselseitige Pflichten und Ansprüche zwischen Makler und Auftraggeber.
* Der zentrale Anspruch des Maklers ist die Provision, während der Auftraggeber Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder Schadensersatz haben kann.
### Kernelemente
* **Provisionsanspruch des Maklers (§ 652 I 1 BGB):**
* Voraussetzung ist ein wirksamer Hauptvertrag, der mitursächlich durch die Maklerleistung zustande kam .
* Nichtigkeit des Hauptvertrags (z.B. wegen Sittenwidrigkeit, § 138 BGB) schließt Provisionsanspruch aus .
* Bedingung ist nur wirksam, wenn sie vor dem Vertragsschluss vereinbart wurde und der Eintritt der Bedingung für die Provisionspflicht erforderlich ist .
* Grob treuwidrige Verhinderung des Vertragsschlusses durch den Auftraggeber begründet einen Anspruch auf Provision .
* Anderweitige Kenntnis des Auftraggebers vom Objekt hindert den Provisionsanspruch nicht, solange die Maklerleistung mitursächlich war .
* Ein Provisionsanspruch besteht nicht, wenn der Makler selbst Vertragspartner des Dritten ist oder ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht .
* Ausnahme: Der Makler hat zusätzliche wesentliche Informationen geliefert .
* **Aufwendungsersatz (§ 652 II BGB):**
* Voraussetzung ist eine gesonderte Vereinbarung über die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen .
* Der Makler handelt grundsätzlich auf eigenes Risiko .
* **Tätigkeitspflicht:**
* Grundsätzlich keine feste Tätigkeitspflicht, da Provision erfolgsabhängig ist .
* Ausnahme: Alleinauftrag .
* **Nebenpflichten des Maklers:**
* Umfassen typischerweise Aufklärungs- und Beratungspflichten .
* **Rechtsgültiges Zustandekommen des Hauptvertrags:**
* Ein Rücktritt vom Hauptvertrag wirkt grundsätzlich nur ex nunc (für die Zukunft) .
* Wenn Rücktritt und Anfechtung auf dieselbe Fehlerquelle zurückzuführen sind, behandelt der BGH den Rücktritt teleologisch korrigierend wie eine Nichtigkeit ex tunc (von Anfang an) .
### Beispiele
- > **Beispiel:** Ein Unternehmer (U) beauftragt einen Makler (M) mit der Suche nach einem Grundstück
- M weist U auf ein Objekt hin, das U bereits im Abendblatt gesehen hat
- Nachdem M weitere Informationen liefert, kauft U das Grundstück
- U tritt wirksam vom Vertrag wegen arglistiger Täuschung zurück
### Implikationen
### Besondere Hinweise
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# Vertragliche schuldverhältnisse und der auftrag
### Core idea
* Der Auftrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein Geschäft unentgeltlich für den Auftraggeber zu besorgen .
* Der Kern des Auftrags ist die Geschäftsbesorgung, die sowohl rechtsgeschäftliche als auch tatsächliche Handlungen umfassen kann .
* Der Auftrag ist grundsätzlich ein unentgeltlicher Vertrag, wobei ein Rechtsbindungswille für die Annahme entscheidend ist .
### Key facts
* Der Beauftragte schuldet die Geschäftsbesorgung .
* Die Geschäftsbesorgung muss für den Auftraggeber erfolgen und dessen Interessen berühren .
* Der Beauftragte ist grundsätzlich weisungsgebunden .
* Die Pflicht zur Geschäftsbesorgung ist nicht im Gesamten auf Dritte übertragbar, kann aber bei der Auswahl von Gehilfen abbedungen werden .
* Der Beauftragte hat Auskunftspflichten über den Stand der Besorgung .
* Eine Rechenschaftspflicht besteht nur auf Verlangen des Auftraggebers .
* Der Beauftragte muss alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, dem Auftraggeber herausgeben .
* Der Auftraggeber hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Beauftragten .
### Key concepts
* Geschäftsbesorgung: Umfasst alle Handlungen, die im Interesse des Auftraggebers liegen und dessen Sphäre berühren .
* Weisungsgebundenheit: Der Beauftragte muss die Anweisungen des Auftraggebers befolgen .
* Höchstpersönlichkeit: Der Auftrag ist grundsätzlich persönlich auszuführen, eine Übertragung ist nur eingeschränkt möglich .
* Auskunftspflicht: Umfasst die unaufgeforderte Erteilung notwendiger Nachrichten über die Besorgung .
* Herausgabepflicht: Bezieht sich auf Gegenstände (Sachen, Forderungen), die der Beauftragte durch die Geschäftsbesorgung erlangt .
* Aufwendungsersatz: Erstattungsfähige Ausgaben des Beauftragten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung notwendig waren .
### Implications
* Bei Nichtbeachtung der Weisungen oder Überschreitung der Befugnisse haftet der Beauftragte .
* Die Auskunftspflicht sichert Transparenz für den Auftraggeber .
* Die Herausgabepflicht verhindert eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beauftragten .
* Der Aufwendungsersatzanspruch sichert den Beauftragten gegen finanzielle Nachteile ab .
- > **Tip:** Der Auftrag ist ein Dauerschuldverhältnis, das unterschiedliche Pflichten für beide Parteien begründet
- > **Tip:** Achten Sie auf die Abgrenzung zur unerlaubten Handlung und anderen Vertragstypen
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## Häufige fehler vermeiden
- Überprüfen Sie alle Themen gründlich vor Prüfungen
- Achten Sie auf Formeln und wichtige Definitionen
- Üben Sie mit den in jedem Abschnitt bereitgestellten Beispielen
- Memorieren Sie nicht ohne die zugrunde liegenden Konzepte zu verstehen
Glossary
| Term | Definition |
|------|------------|
| Sachmangel | Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet. Dies umfasst auch Abweichungen bei der Montage oder das Fehlen von Zubehör und Anleitungen. |
| Rechtsmangel | Ein Rechtsmangel besteht, wenn Dritte Rechte an der Kaufsache geltend machen können, die der Käufer nicht im Kaufvertrag übernommen hat. Dies betrifft insbesondere dingliche oder obligatorische Rechte Dritter, die den Erwerb oder die Nutzung der Sache beeinträchtigen. |
| Beschaffenheitsvereinbarung | Die Beschaffenheit einer Sache, die zwischen Käufer und Verkäufer ausdrücklich oder konkludent im Kaufvertrag vereinbart wurde. Weicht die tatsächliche Beschaffenheit bei Gefahrübergang davon ab, liegt ein Sachmangel vor. |
| Gefahrübergang | Der Zeitpunkt, ab dem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Für Sachmängel ist dieser Zeitpunkt entscheidend, da die Mangelfreiheit zu diesem Zeitpunkt bestehen muss. |
| Subjektive Anforderungen (Sachmangel) | Beziehen sich auf die vereinbarte Beschaffenheit, die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und das vereinbarte Zubehör oder Anleitungen. Die Sache muss diesen individuellen Erwartungen des Käufers entsprechen. |
| Objektive Anforderungen (Sachmangel) | Umfassen die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit der Sache sowie die Beschaffenheit eines Musters oder einer Probe. Die Sache muss dem entsprechen, was Käufer und Verkäufer bei einer Sache dieser Art erwarten können. |
| Montageanforderungen (Sachmangel) | Beziehen sich auf die ordnungsgemäße Montage der Sache. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Montage nicht sachgerecht durchgeführt wurde oder wenn die unsachgemäße Montage auf einem Mangel der Sache oder der Anleitung beruht. |
| Dingliche Rechte | Rechte, die sich unmittelbar auf eine Sache beziehen und diese beherrschen, wie z.B. Eigentum, Hypotheken oder Dienstbarkeiten. Das Bestehen solcher Rechte Dritter an der Kaufsache kann einen Rechtsmangel darstellen. |
| Obligatorische Rechte | Rechte, die eine Person gegenüber einer anderen Person hat, typischerweise aus einem Schuldverhältnis, wie z.B. ein Mietvertrag eines Dritten an der Kaufsache. Solche Rechte können ebenfalls einen Rechtsmangel begründen. |
| Begriff | Definition |
| Gefahrtragung | Das Risiko des Verlusts oder der Verschlechterung der Kaufsache, das auf den Käufer übergeht, auch wenn der Verkäufer den Verlust nicht zu vertreten hat. Dies umfasst die Sach-, Leistungs- und Preisgefahr. |
| Sachgefahr | Das Risiko, dass die Sache selbst verloren geht oder verschlechtert wird. Dieses Risiko trägt grundsätzlich derjenige, dem die Sache gehört. |
| Leistungsgefahr | Das Risiko, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann und daher erneut liefern müsste. Dieses Risiko liegt beim Verkäufer, solange die Leistung noch aussteht. |
| Preisgefahr | Das Risiko, dass der Käufer die Gegenleistung (den Kaufpreis) nicht mehr erbringen muss, obwohl die Sache untergegangen ist. Der Übergang der Preisgefahr bedeutet, dass der Käufer den Kaufpreis auch dann zahlen muss, wenn die Sache nach dem Gefahrübergang zufällig untergeht. |
| Gattungsschuld | Eine Schuld, bei der die Leistung nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist und der Schuldner die Wahl hat, welche Sache er zur Erfüllung verwendet. Der Verkäufer muss eine Sache mittlerer Art und Güte liefern. |
| Stückschuld | Eine Schuld, bei der eine ganz bestimmte, individuelle Sache geschuldet wird. Der Schuldner kann nicht einfach eine andere Sache zur Erfüllung anbieten. |
| Eigentümer | Die Person, der die Sache rechtlich gehört. Der Eigentümer hat das Recht, über die Sache zu verfügen und sie zu nutzen. |
| Schuldner | Die Person, die eine Leistung schuldet. Im Kaufrecht ist dies in der Regel der Verkäufer, der die Sache liefern muss. |
| Verkäufer | Die Partei im Kaufvertrag, die verpflichtet ist, die verkaufte Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. |
| Gläubiger | Die Person, die einen Anspruch auf eine Leistung hat. Im Kaufrecht ist dies in der Regel der Käufer, der Anspruch auf die Sache hat. |
| Übergabe | Die körperliche Übertragung des Besitzes an der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer. Dies ist ein zentraler Moment für den Gefahrübergang. |
| Mängelhaftung | Die rechtliche Verantwortung eines Verkäufers für Mängel, die eine verkaufte Sache bei der Übergabe aufweist. Dies umfasst Gewährleistungsrechte des Käufers. |
| Haftungsausschluss | Eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Mängelgewährleistungsrechte des Käufers ganz oder teilweise ausgeschlossen oder beschränkt werden. |
| Arglistiges Verschweigen | Das bewusste Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer, obwohl er zur Aufklärung verpflichtet war, oder das Treffen von Aussagen ins Blaue hinein. |
| Beschaffenheitsgarantie | Eine vertragliche Zusage des Verkäufers, dass die verkaufte Sache bestimmte Eigenschaften aufweist oder über einen bestimmten Zeitraum mangelfrei bleibt. |
| Haltbarkeitsgarantie | Eine vertragliche Zusage des Verkäufers, die die Haltbarkeit der verkauften Sache für einen bestimmten Zeitraum zusichert. |
| Kenntnis der Mangelhaftigkeit | Wenn der Käufer bei Vertragsschluss von einem Mangel der Kaufsache positive Kenntnis hat oder die Kenntnis grob fahrlässig versäumt. |
| Verjährung | Der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Bei Mängeln gelten spezifische Verjährungsfristen. |
| Dinglich eingetragene Rechte | Rechte, die an einem Grundstück bestehen und im Grundbuch eingetragen sind, wie z.B. Hypotheken oder Grundschulden. |
| Mangelfolgeschäden | Schäden, die mittelbar durch einen Mangel der Kaufsache entstehen und nicht die Sache selbst betreffen. |
| Privatautonomie | Das Recht der Parteien, ihre Verträge im Rahmen der Gesetze frei zu gestalten und zu vereinbaren, was auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Haftungsrisiken einschließt. |
| AGB-Kontrolle | Die rechtliche Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ihre Wirksamkeit, insbesondere im Hinblick auf unangemessene Benachteiligungen des Vertragspartners. |
| Werkvertrag | Ein Vertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen oder eine bestimmte Veränderung herbeizuführen, und der Besteller sich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Erfolg der Leistung ist geschuldet. |
| Erfolg | Im Kontext des Werkvertrags bezeichnet "Erfolg" die Herstellung oder Veränderung eines Werkes, wie es im Vertrag vereinbart wurde. Dies kann die Lieferung einer herzustellenden oder beweglichen Sache oder die Herstellung eines unbeweglichen Gutes umfassen. |
| Vergütung | Die Gegenleistung, die der Besteller dem Unternehmer für die Herstellung oder Veränderung des Werkes schuldet. Diese ist ein wesentlicher Bestandteil des Werkvertrags. |
| Werklieferungsvertrag | Ein Vertrag, der die Herstellung und Übereignung einer beweglichen Sache zum Gegenstand hat. Er wird in der Regel nach Kaufrecht behandelt, es sei denn, es liegt ein Werkvertrag bei beweglichen Sachen vor, dessen Anwendungsbereich eingeschränkt ist. |
| Kaufrecht | Die Rechtsnormen, die den Kauf von Sachen regeln, insbesondere die Pflichten des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung der Sache sowie die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises. |
| Dienstvertrag | Ein Vertrag, bei dem lediglich ein Tätigwerden geschuldet ist, ohne dass ein bestimmter Erfolg garantiert werden muss. Hierbei steht die Tätigkeit selbst im Vordergrund, nicht deren Ergebnis. |
| Unbewegliche Sachen | Sachen, die nicht von einem Ort zum anderen bewegt werden können, wie z.B. Grundstücke oder Gebäude. Die Herstellung solcher Sachen ist ein primärer Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts. |
| Bewegliche Sachen | Sachen, die von einem Ort zum anderen bewegt werden können, wie z.B. Fahrzeuge oder Maschinen. Bei der Herstellung beweglicher Sachen greift das Werkvertragsrecht nur eingeschränkt. |
| Werkunternehmer | Der Werkunternehmer ist die Partei eines Werkvertrags, die sich verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen oder eine Leistung zu erbringen. Seine Hauptpflicht ist die Erstellung des Werkes gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. |
| Besteller | Der Besteller ist die Partei eines Werkvertrags, die sich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für das hergestellte Werk zu zahlen. Er hat insbesondere die Pflicht, das Werk abzunehmen und mitzuwirken, soweit dies zur Herstellung des Werkes erforderlich ist. |
| Vergütungspflicht | Die Vergütungspflicht ist die Hauptleistungspflicht des Bestellers im Werkvertrag. Sie besagt, dass der Besteller dem Werkunternehmer das vereinbarte Entgelt für das hergestellte Werk schuldet, sofern das Werk mangelfrei erstellt wurde und abgenommen werden kann. |
| Abnahmepflicht | Die Abnahmepflicht ist die zentrale Pflicht des Bestellers im Werkvertrag. Sie umfasst die körperliche Entgegennahme des Werkes und die Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Die Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und den Beginn der Verjährungsfristen. |
| Mitwirkungsobliegenheit | Die Mitwirkungsobliegenheit beschreibt eine Verhaltensanforderung an den Besteller, die nicht als einklagbare Pflicht im rechtlichen Sinne zu verstehen ist. Sie dient der Ermöglichung der Leistungserbringung durch den Werkunternehmer und kann bei Nichterfüllung zu Rechtsverlusten des Bestellers führen, wie z.B. Annahmeverzug. |
| Annahmeverzug | Annahmeverzug tritt ein, wenn der Besteller das vom Werkunternehmer angebotene, vertragsgemäße Werk nicht annimmt. Dies kann für den Besteller nachteilige Folgen haben, wie z.B. den Verlust von Ansprüchen oder die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung. |
| Erfolg i.S.d. § 275 I | Der Erfolg im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB bezieht sich auf das vertraglich geschuldete Ergebnis der Leistung des Werkunternehmers. Ist dieser Erfolg bei Vertragsschluss oder später unmöglich geworden, ohne dass der Werkunternehmer dies zu vertreten hat, entfällt die Leistungspflicht des Werkunternehmers. |
| Mangel | Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet. Dies umfasst auch Aliud- und Minuslieferungen. |
| Nacherfüllung | Nacherfüllung (§ 635 BGB) ist das primäre Recht des Bestellers bei Mängeln. Sie umfasst die Herstellung eines neuen Werkes oder die Beseitigung des Mangels am bestehenden Werk. Der Werkunternehmer hat hierbei grundsätzlich ein Wahlrecht. |
| Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme | Wenn der Werkunternehmer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und vom Werkunternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB). |
| Rücktritt | Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten (§§ 634 Nr. 3, 323 BGB), wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder vom Werkunternehmer verweigert wurde und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist. |
| Minderung | Anstelle des Rücktritts kann der Besteller die Vergütung mindern (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB), wenn das Werk mangelhaft ist. Die Minderung berechnet sich nach dem Verhältnis des Wertes des mangelhaften Werkes zum Wert eines mangelfreien Werkes. |
| Schadensersatz | Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB) kann der Besteller Schadensersatz vom Werkunternehmer verlangen, wenn ihm durch den Mangel ein Schaden entstanden ist. Dies kann neben oder anstelle anderer Rechte geltend gemacht werden. |
| Einhaltung vertragsgemäßen Gebrauchs | Die Pflicht des Mieters, die Mietsache nur gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Zwecken zu nutzen. Dies schließt insbesondere die unerlaubte Überlassung der Mietsache an Dritte aus, es sei denn, der Vermieter stimmt zu oder es handelt sich um die Aufnahme von Angehörigen im Wohnraummietverhältnis, was verfassungskonform auszulegen ist. |
| Überlassung Mietsache an Dritte | Die Weitergabe der Nutzung der Mietsache an eine Person, die nicht Vertragspartei des Mietvertrages ist. Grundsätzlich bedarf dies der Zustimmung des Vermieters, es sei denn, es greifen spezielle Regelungen wie bei der Aufnahme von Angehörigen im Wohnraummietverhältnis. |
| Angehörige | Personen, die dem Mieter familiär nahestehen. Im Kontext des Mietrechts werden Angehörige bei der Auslegung von Regelungen zur Überlassung der Mietsache an Dritte oft anders behandelt als "Dritte" im allgemeinen Sinne, insbesondere im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bestimmungen. |
| Unberechtigter Dritte | Eine Person, der die Mietsache vom Mieter ohne die erforderliche Zustimmung des Vermieters überlassen wurde. Dieser Dritte gilt gesetzlich als Erfüllungsgehilfe des Mieters, und dessen Verschulden wird in der Regel dem Mieter zugerechnet. |
| Erfüllungsgehilfe | Eine Person, die vom Schuldner (hier: Mieter) zur Erfüllung einer Leistung eingesetzt wird. Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner zugerechnet, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie z.B. die Berechtigung der Überlassung an den Dritten. |
| Rückgabepflicht | Die Verpflichtung des Mieters, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in einem vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Dies beinhaltet die Einräumung des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache. |
| Einräumung des unmittelbaren Besitzes | Die tatsächliche Übergabe der Herrschaft über die Mietsache an den Vermieter, sodass dieser die unmittelbare Gewalt über die Sache ausüben kann. Bloße Aufgabe des Besitzes durch den Mieter genügt für die Erfüllung der Rückgabepflicht nicht. |
| Nutzungsentschädigung | Eine finanzielle Leistung, die der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen hat, wenn er die Mietsache weiterhin nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Sie dient als Ausgleich für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Vermieters. |
| Obhutspflicht | Die allgemeine Sorgfaltspflicht des Mieters gegenüber der Mietsache. Dazu gehört insbesondere die unverzügliche Anzeige von Mängeln oder Schäden, um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen und weitere Schäden zu verhindern. |
| Unverzügliches Anzeigen von Mängeln | Die Pflicht des Mieters, dem Vermieter Mängel an der Mietsache ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen, sobald er von ihnen Kenntnis erlangt. Dies ist entscheidend für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und die Vermeidung von Folgeschäden. |
| Darlehensvertrag | Ein Vertrag, bei dem eine Partei der anderen Partei einen Geldbetrag oder eine Sache leiht und die andere Partei verpflichtet ist, denselben Betrag oder dieselbe Sache zurückzuerstatten. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen und unterscheidet sich je nach Art des Darlehens (Gelddarlehen, Sachdarlehen). |
| Sachdarlehen | Ein Darlehensvertrag, bei dem eine Sache, typischerweise eine vertretbare Sache wie Milch, überlassen wird. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, eine Sache gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten, nicht aber die konkret erhaltene Sache. |
| Gelddarlehen | Ein Darlehensvertrag, bei dem ein Geldbetrag überlassen wird. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel wertmäßig, da Buchgeld keine physische Sache ist. Bei der Überlassung von Geldmünzen oder -scheinen findet eine Eigentumsübertragung statt. |
| Verbraucherdarlehen | Eine spezielle Form des Darlehensvertrags, die dem Schutz des Verbrauchers dient und in den §§ 491 ff. BGB geregelt ist. Sie findet insbesondere bei Gelddarlehen Anwendung, die von einem Unternehmer an einen Verbraucher gewährt werden. |
| Verwahrungsvertrag | Ein Vertrag, bei dem eine Partei (der Hinterleger) einer anderen Partei (dem Verwahrer) eine Sache zur sicheren Aufbewahrung übergibt. Der Verwahrer ist verpflichtet, die Sache zurückzugeben, und hat ein Interesse an deren sicherer Verwahrung. |
| Abgrenzung | Der Prozess der Unterscheidung und Differenzierung zwischen verschiedenen Rechtsinstituten oder Vertragstypen, um deren jeweilige Merkmale und Anwendungsbereiche klar zu definieren und Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. |
| Vertretbare Sache | Eine Sache, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt wird und bei der einzelne Stücke einer Gattung im Rechtsverkehr als gleichwertig angesehen werden. Beispiele hierfür sind Geld oder eine bestimmte Menge an Getreide. |
| Eigentumsübertragung | Der rechtliche Vorgang, bei dem das Eigentum an einer Sache von einer Person auf eine andere übergeht. Dies ist ein wesentliches Merkmal bei der Übereignung von Geld im Rahmen eines Gelddarlehens. |
| Bürgschaftsvertrag | Ein Vertrag, bei dem sich ein Dritter (der Bürge) gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Schuldners (des Hauptschuldners) einzustehen. Dies stellt eine Personalsicherheit dar, im Gegensatz zur Realsicherheit. |
| Akzessorietät | Das Prinzip, dass der Umfang und Bestand der Bürgschaft vom Bestehen und Umfang der Hauptschuld abhängt. Die Bürgschaft ist somit von der Hauptschuld abhängig und teilt deren rechtliches Schicksal. |
| Personalsicherheit | Eine Sicherheit, bei der eine Person (der Bürge) für die Erfüllung einer Schuld haftet, anstatt dass ein Vermögenswert zur Befriedigung des Gläubigers dient. |
| Realsicherheit | Eine Sicherheit, die sich auf einen bestimmten Vermögensgegenstand bezieht, wie z.B. eine Hypothek oder ein Pfandrecht, und dem Gläubiger ermöglicht, sich im Falle der Nichterfüllung aus diesem Vermögensgegenstand zu befriedigen. |
| Schuldübernahme | Ein Vertrag, durch den ein Dritter die Schuld eines anderen Schuldners übernimmt und damit selbst zum Schuldner wird, wobei der ursprüngliche Schuldner von seiner Verpflichtung befreit wird. |
| Schuldbeitritt | Ein Vertrag, durch den ein Dritter sich verpflichtet, neben dem ursprünglichen Schuldner für dessen Verbindlichkeit einzustehen, wodurch der Gläubiger einen weiteren gleichrangigen Schuldner erhält. |
| Patronatserklärung | Eine rechtliche Erklärung eines Unternehmens (des Patrons) gegenüber einem Vertragspartner, dass es dafür sorgen wird, dass eine Tochtergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen finanziell stabil bleibt. Sie kann "weich" (rechtlich unverbindlich) oder "hart" (rechtlich verbindlich) sein. |
| Garantievertrag | Ein Vertrag, bei dem sich eine Partei (der Garant) verpflichtet, für das Eintreten eines bestimmten Erfolgs oder das Ausbleiben eines Misserfolgs einzustehen, oft mit sehr hohen Anforderungen an die Verbindlichkeit. |
| Mitbürgschaft | Eine Form der Bürgschaft, bei der mehrere Bürgen für dieselbe Hauptschuld haften, wobei die Bürgen im Innenverhältnis zueinander als Gesamtschuldner betrachtet werden können. |
| Nachbürgschaft | Eine Bürgschaft, die die Haftung eines anderen Bürgen (des Hauptbürgen) absichert. Der Nachbürge haftet subsidiär für die Verbindlichkeit des Hauptbürgen. |
| Rückbürgschaft | Eine Bürgschaft, bei der der Bürge selbst wiederum durch einen anderen Bürgen (den Rückbürgen) abgesichert wird. Der Rückbürge haftet für die Verbindlichkeit des Hauptbürgen gegenüber dem Gläubiger. |
| Einwendungsdurchgriff | Die Möglichkeit für den Bürgen, dem Gläubiger Einwendungen entgegenzuhalten, die ihm aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner zustehen. |
| Bürgschaft | Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich ein Bürge gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen. Sie dient dem Gläubiger als zusätzliche Sicherheit. |
| Bürgschaftsbezogene Einreden | Dies sind Einreden, die sich direkt aus dem Bürgschaftsvertrag ergeben und die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen betreffen. Sie können vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sein. |
| Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) | Die Einrede der Vorausklage gibt dem Bürgen das Recht, die Leistung zu verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos versucht hat, die Schuld beim Hauptschuldner einzutreiben. Dieses Recht kann vertraglich ausgeschlossen werden. |
| Forderungsbezogene Einreden | Diese Einreden ergeben sich aus der Hauptverbindlichkeit und wirken sich aufgrund der Akzessorietät auch auf die Bürgschaft aus. Sie betreffen beispielsweise Mängel oder Erfüllung der Hauptschuld. |
| Hauptverbindlichkeit | Die Hauptverbindlichkeit ist die ursprüngliche Schuld, die zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner besteht und für die der Bürge einsteht. Änderungen an der Hauptverbindlichkeit können sich auf den Umfang der Bürgschaft auswirken. |
| Sicherungsfall | Der Sicherungsfall tritt ein, wenn die Hauptverbindlichkeit fällig wird oder wenn andere Umstände eintreten, die den Gläubiger berechtigen, seine Sicherheiten in Anspruch zu nehmen. Im Kontext der Bürgschaft bedeutet dies oft, dass der Hauptschuldner nicht leistet. |
| Selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 I Nr. 1 BGB) | Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage und steht dem Gläubiger unmittelbar wie ein Hauptschuldner zur Seite. Der Gläubiger kann sich direkt an den Bürgen wenden. |
| Schuldübernahme (§ 418 BGB) | Eine Schuldübernahme ist ein Vertrag, durch den ein Dritter die Schuld des ursprünglichen Schuldners übernimmt. Dies führt zum Erlöschen der ursprünglichen Schuld und damit auch der Bürgschaft, da der Bürge nicht an der Schuldübernahme beteiligt war. |
| Wettlauf der Sicherungsgeber | Dieser Begriff beschreibt die Situation, in der mehrere Sicherungsgeber (z.B. verschiedene Bürgen oder Sicherheiten) für dieselbe Schuld haften. Derjenige, der zuerst den Gläubiger befriedigt, kann unter Umständen von den anderen Sicherungsgebern Regress nehmen. |
| Maklervertrag | Ein Vertrag, durch den sich ein Makler verpflichtet, dem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrags nachzuweisen oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zu übernehmen, und der Auftraggeber sich verpflichtet, dem Makler eine Vergütung zu zahlen. |
| Provisionszahlung | Die vom Auftraggeber an den Makler zu zahlende Vergütung, die an das erfolgreiche Zustandekommen eines Hauptvertrags geknüpft ist. Sie setzt einen wirksamen Hauptvertrag, eine (Mit-)Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Vertragsschluss und das Fehlen von treuwidriger Verhinderung oder anderweitiger Kenntnis des Auftraggebers voraus. |
| Aufwendungsersatz | Ersatz von Kosten, die dem Makler im Rahmen seiner Tätigkeit entstehen. Dieser ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, wobei der Makler grundsätzlich auf eigenes Risiko tätig wird. |
| Tätigkeitspflicht | Die Verpflichtung des Maklers, eine bestimmte Tätigkeit zu erbringen. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Tätigkeitspflicht des Maklers, da die Provision erfolgsabhängig ist, es sei denn, es wurde ein Alleinauftrag vereinbart. |
| Nebenpflichten | Zusätzliche Verpflichtungen, die sich aus dem Maklervertrag ergeben können, wie beispielsweise die Pflicht zur Aufklärung oder Beratung des Auftraggebers. |
| Hauptvertrag | Der Vertrag, dessen Abschluss durch die Tätigkeit des Maklers ermöglicht oder vermittelt werden soll, beispielsweise ein Kaufvertrag über eine Immobilie. |
| Nachweis | Die Tätigkeit des Maklers, dem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrags bekannt zu geben. |
| Vermittlung | Die Tätigkeit des Maklers, aktiv auf die Vertragsparteien einzuwirken, um den Abschluss eines Hauptvertrags zu fördern. |
| Mitursächlichkeit | Wenn die Leistung des Maklers einen beitragenden Faktor zum Zustandekommen des Hauptvertrags darstellt, auch wenn der Auftraggeber bereits Kenntnis von der Vertragsgelegenheit hatte. |
| Teleologische Korrektur | Eine juristische Methode, bei der der Sinn und Zweck einer Norm dazu führt, von deren wörtlicher Bedeutung abzuweichen, um ein gerechteres Ergebnis zu erzielen. Im Kontext des Maklervertrags kann dies dazu führen, dass ein Rücktritt vom Hauptvertrag wie eine Nichtigkeit behandelt wird, wenn beide auf denselben Mangel zurückzuführen sind. |
| Nichtigkeit ex tunc | Die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts von Anfang an, als ob es nie wirksam gewesen wäre. |
| Nichtigkeit ex nunc | Die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts ab einem bestimmten Zeitpunkt, nicht rückwirkend. |
| Behandlungsvertrag | Ein Vertrag, der die ärztliche Heilbehandlung zum Gegenstand hat. Er wird als ein dem Dienstvertrag ähnlicher Vertragssystematik zugeordnet, obwohl ein Erfolg (Heilung) angestrebt wird, der jedoch außerhalb der Sphäre des Schuldners liegen kann. |
| Bauvertrag | Ein Vertrag, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, ein Bauwerk zu errichten oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude vorzunehmen. Spezielle Regelungen betreffen das Anordnungsrecht des Bestellers und die Preisberechnung bei Mehr- oder Minderleistungen. |
| Verbraucher-Bauvertrag | Ein Bauvertrag, bei dem der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Dieser Vertragstyp unterliegt besonderen Schutzvorschriften für Verbraucher, wie zwingende Textform, Informationspflichten und ein Widerrufsrecht. |
| Architekten-/Ingenieurvertrag | Ein Vertrag, der die Planung und Kosteneinschätzung eines Bauvorhabens zum Gegenstand hat. Nach der Zielfindungsphase besteht für den Besteller ein Sonderkündigungsrecht. |
| Bauträgervertrag | Ein Vertrag, der grundsätzlich den Regelungen des Werkvertragsrechts und des (Verbraucher-)Bauvertragsrechts unterliegt, jedoch spezifische Ausnahmen und Abweichungen vorsieht. |
| Erfolg (im Werkvertrag) | Das vertraglich geschuldete Ergebnis der Tätigkeit des Werkunternehmers. Dieser Erfolg muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein und stellt die primäre Leistungspflicht des Werkunternehmers dar. |
| Nebenpflichten (§ 241 II BGB) | Zusätzliche Pflichten, die sich aus dem Schuldverhältnis ergeben und nicht unmittelbar zur Leistungserbringung gehören, aber dem Schutz der Rechtsgüter der anderen Vertragspartei dienen. |
| Fälligkeit der Vergütung | Der Zeitpunkt, ab dem der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers gerichtlich durchgesetzt werden kann. Im Werkvertragsrecht ist die Fälligkeit oft an die Abnahme des Werkes geknüpft. |
| Abnahme | Die Billigung des Werkes durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Abnahme hat weitreichende rechtliche Folgen, unter anderem für die Fälligkeit der Vergütung und den Beginn der Verjährungsfristen. |
| Abschlagszahlungen (§ 632a I 1 BGB) | Zahlungen, die der Werkunternehmer bereits vor der vollständigen Fertigstellung des Werkes für die bis dahin erbrachten Teilleistungen verlangen kann. Dies dient der Finanzierung des Werkunternehmers. |
| Pfandrecht (§ 647 BGB) | Ein Sicherungsrecht des Werkunternehmers an den vom Besteller eingebrachten oder aus dem Werkstoff hergestellten Sachen zur Sicherung seiner Vergütungsforderung. |
| Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) | Das dauerhafte Leistungshindernis, das die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich macht. Bei Unmöglichkeit entfällt grundsätzlich die Leistungspflicht und bei gegenseitigen Verträgen auch die Gegenleistungspflicht. |
| Rücktrittsrecht | Das Recht einer Vertragspartei, sich durch Erklärung vom Vertrag zu lösen, wenn die andere Partei ihre Pflichten verletzt hat. Im Werkvertragsrecht steht dieses Recht dem Besteller bei Mängeln zu. |
| Fristsetzung | Die Aufforderung an den Unternehmer, den Mangel innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist zu beheben. Ohne eine solche Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit ist ein Rücktritt in der Regel nicht möglich. |
| Erfolglose Frist | Eine Frist zur Nacherfüllung, die vom Unternehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß genutzt wurde, um den Mangel zu beheben. Dies ist eine zentrale Voraussetzung für das Rücktrittsrecht. |
| Ausschluss des Rücktrittsrechts | Situationen, in denen das Rücktrittsrecht trotz Vorliegens eines Mangels und erfolgloser Nacherfüllung nicht ausgeübt werden kann, beispielsweise bei unerheblichen Mängeln oder wenn der Besteller den Mangel selbst zu vertreten hat. |
| Rücktrittserklärung | Die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Bestellers, mit der er den Rücktritt vom Werkvertrag erklärt. Diese Erklärung muss dem Unternehmer zugehen. |
| Schlechtleistung | Eine Form der Pflichtverletzung, bei der das Werk nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist. Dies ist ein Oberbegriff für verschiedene Arten von Mängeln. |
| Minderleistung | Eine Form der Schlechtleistung, bei der das Werk nicht vollständig oder nicht im vereinbarten Umfang erbracht wird. Dies kann sowohl offene als auch verdeckte Minderleistung betreffen. |
| Falschleistung | Eine Form der Schlechtleistung, bei der das Werk zwar erbracht wird, aber nicht die vereinbarte oder geschuldete Art und Weise aufweist, beispielsweise durch die Erstellung eines falschen Werkes. |
| Werkvertragsrecht | Das Werkvertragsrecht regelt Verträge, bei denen ein Unternehmer sich zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet und der Besteller zur Zahlung der Vergütung. Es ist in den §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. |
| Ausschluss von Ansprüchen | Der Ausschluss von Ansprüchen bedeutet, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, beispielsweise aufgrund von Verjährung, Verzicht oder weil die Voraussetzungen für die Geltendmachung nicht mehr vorliegen. Im Werkvertragsrecht kann dies beispielsweise durch vorbehaltlose Abnahme des Werkes geschehen. |
| Bauwerk | Ein Bauwerk im Sinne des Werkvertragsrechts umfasst die Herstellung, aber auch die Planung und Überwachung von Bauvorhaben. Für Bauwerke gelten im Hinblick auf die Verjährung von Mängelansprüchen besondere, längere Fristen. |
| Arglist | Arglist bezeichnet das bewusste Verschweigen eines Mangels durch den Unternehmer. Bei Arglist verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Werkvertragsrecht, da die regelmäßige Verjährungsfrist gilt. |
| Aufhebungsvertrag | Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Werkvertrages, den Vertrag einvernehmlich zu beenden. Dies ist eine Möglichkeit, den Werkvertrag zu beenden, die unabhängig von Mängeln oder Verjährungsfristen ist. |
| Kündigung | Die Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses oder eines Werkvertrages. Das Werkvertragsrecht normiert besondere Kündigungsrechte, wie das freie Kündigungsrecht des Bestellers oder die Kündigung aus wichtigem Grund. |
| Gelddarlehensvertrag | Ein Vertrag, bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellt, der vom Darlehensnehmer zurückzuzahlen ist, in der Regel zuzüglich Zinsen. |
| Beendigung | Der Prozess oder das Ereignis, das zum Erlöschen der vertraglichen Verpflichtungen aus einem Gelddarlehensvertrag führt. Dies kann durch verschiedene Mechanismen wie Kündigung, Widerruf oder Zeitablauf geschehen. |
| Widerruf | Das Recht des Darlehensnehmers, unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb einer bestimmten Frist, seine auf den Abschluss des Gelddarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung rückgängig zu machen. |
| Zeitablauf | Die Beendigung des Gelddarlehensvertrags durch das Erreichen des vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Zeitpunkts, zu dem die Rückzahlung fällig ist und der Vertrag somit endet. |
| Ordentliche Kündigung | Eine Kündigung, die ohne Vorliegen eines besonderen Grundes erfolgen kann, jedoch an bestimmte Fristen und Bedingungen gebunden ist, wie sie beispielsweise in § 488 Abs. 3 BGB geregelt sind. |
| Außerordentliche Kündigung | Eine Kündigung, die aus wichtigem Grund erfolgen kann, ohne die üblichen Kündigungsfristen einhalten zu müssen. Die Voraussetzungen hierfür sind in den entsprechenden Paragraphen des BGB festgelegt. |
| Festsatzkredit | Ein Darlehen, bei dem der Zinssatz für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart ist. Die Kündigungsmöglichkeiten für den Darlehensnehmer sind in § 489 Abs. 1 BGB geregelt. |
| Variabel verzinster Kredit | Ein Darlehen, dessen Zinssatz sich während der Laufzeit an bestimmte Referenzzinssätze anpasst. Die Kündigungsrechte des Darlehensnehmers sind in § 489 Abs. 2 BGB spezifiziert. |
| Schriftform | Eine gesetzlich vorgeschriebene Form für bestimmte Rechtsgeschäfte, bei der die Erklärungen schriftlich abgefasst und von den Parteien eigenhändig unterschrieben werden müssen. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der Parteien. |
| Widerrufsrecht | Das gesetzlich verankerte Recht eines Verbrauchers, einen geschlossenen Vertrag, wie z.B. einen Verbraucherdarlehensvertrag, innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. |
| Nachbesserung | Die Reparatur oder Behebung eines Mangels an der Kaufsache durch den Verkäufer. Dies ist eine der beiden Formen der Nacherfüllung, die dem Käufer zusteht. |
| Nachlieferung | Die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache anstelle der mangelhaften Kaufsache durch den Verkäufer. Dies ist die zweite Form der Nacherfüllung, die dem Käufer zur Verfügung steht. |
| Nachfristsetzung | Die Aufforderung des Käufers an den Verkäufer, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Eine erfolglose Fristsetzung ist oft Voraussetzung für Rücktritt oder Minderung. |
| Unverhältnismäßig hohe Kosten | Ein Grund, der die Nacherfüllung für den Verkäufer unzumutbar machen kann. Wenn die Kosten für eine der Nacherfüllungsarten unverhältnismäßig hoch sind, kann dies zur Ablehnung dieser spezifischen Art der Nacherfüllung führen. |
| Tatsächliche Unmöglichkeit | Ein Zustand, bei dem die Erfüllung einer Leistung objektiv unmöglich ist. Gemäß § 275 Abs. 1 BGB kann der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen sein, wenn diese tatsächlich unmöglich ist. |
| Praktische Unmöglichkeit | Ein Zustand, bei dem die Erfüllung einer Leistung zwar theoretisch möglich, aber praktisch mit extremen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden ist. Dies kann unter bestimmten Umständen zum Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs führen. |
| Unerheblichkeit der Pflichtverletzung | Ein Ausschlussgrund für den Rücktritt, wenn die Pflichtverletzung (der Mangel) nur geringfügig ist. Bei Bagatellschäden ist ein Rücktritt in der Regel nicht möglich. |
| Verbrauchsgüterkauf | Ein Kaufvertrag, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. |
| Unternehmer | Eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies umfasst sowohl neue als auch gebrauchte Sachen, jedoch keine Rechtskäufe. |
| Verbraucher | Eine natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. |
| Mängelgewährleistungsrechte | Rechte, die dem Käufer zustehen, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Dazu gehören nach § 437 BGB grundsätzlich Nachbesserung, Nachlieferung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz. |
| Ausschluss des Haftungsausschlusses | Im Verbrauchsgüterkauf sind Haftungsausschlüsse, die die Mängelgewährleistungsrechte des Verbrauchers einschränken oder ausschließen, grundsätzlich unwirksam, wenn sie vor Mitteilung eines Mangels vereinbart wurden. Dies dient dem Schutz des Verbrauchers vor nachteiligen vertraglichen Regelungen. |
| Verbot der Umgehungsgeschäfte | Dieses Verbot zielt darauf ab, die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nicht durch Gestaltungen zu umgehen, die faktisch einem Verbrauchsgüterkauf gleichkommen. Es wird anhand von Indizien geprüft, ob eine Sache zum gewöhnlichen Gebrauch bestimmt ist oder ob das Risiko auf den Käufer abgewälzt werden soll. |
| Beweislastumkehr | Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang zeigt (§ 477 BGB). Der Verkäufer muss dann beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war oder der Mangel auf einer anderen Ursache beruht. |
| Rückgriff des Unternehmers | Wenn ein Unternehmer eine mangelhafte Sache an einen Verbraucher verkauft hat und dafür vom Verbraucher in Anspruch genommen wird, kann er sich im Wege des Rückgriffs an seinen eigenen Lieferanten wenden. Dies ist in § 478 BGB geregelt und schützt den Zwischenhändler. |
| Darlehensnehmer | Die Partei, die einen Geldbetrag von einer anderen Partei erhält und verpflichtet ist, diesen zurückzuzahlen. |
| Darlehensgeber | Die Partei, die einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und vom Darlehensnehmer die Rückzahlung erwartet. |
| Nichtigkeit | Die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts aufgrund eines Mangels, wodurch es rechtlich keine Wirkung entfaltet. |
| Wertverschaffungspflicht | Die Verpflichtung des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag so zur Verfügung zu stellen, dass dieser darüber wie über Bargeld verfügen kann. |
| Dauerschuldverhältnis | Ein Schuldverhältnis, das auf eine gewisse Dauer angelegt ist und bei dem die Leistungspflichten wiederholt oder fortlaufend zu erbringen sind. |
| Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht | Eine Sorgfaltspflicht des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer über wesentliche Umstände oder Risiken aufzuklären, wenn er einen konkreten Wissensvorsprung hat. |
| Verwendungsrisiko | Das Risiko, dass die vom Darlehensnehmer mit dem Darlehen finanzierte Sache oder das Vorhaben nicht den gewünschten Erfolg erzielt. |
| Verbraucherschutzrecht | Ein Rechtsgebiet, das darauf abzielt, Verbraucher vor nachteiligen Vertragsgestaltungen und unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen. |
| Wertmäßige Rückzahlung | Die Verpflichtung des Darlehensnehmers, den erhaltenen Geldbetrag in gleicher Wertigkeit zurückzuzahlen, üblicherweise zuzüglich Zinsen. |
| Festkredit | Eine Darlehensform, bei der der gesamte Darlehensbetrag und die Zinsen zu einem bestimmten Fälligkeitstermin auf einmal zurückgezahlt werden. |
| Tätigwerden | Bezieht sich auf die reine Erbringung einer Tätigkeit oder Leistung, ohne dass ein bestimmter Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis geschuldet wird, wie es beim Dienstvertrag der Fall ist. |
| Erfolgseintritt | Das Eintreten eines konkreten, vertraglich vereinbarten Ergebnisses oder Zustandes, das beim Werkvertrag geschuldet wird, im Gegensatz zur bloßen Tätigkeit beim Dienstvertrag. |
| Persönliche Abhängigkeit | Ein Merkmal, das den Arbeitsvertrag vom freien Dienstvertrag abgrenzt. Es beschreibt die Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Arbeitnehmers in die fremdbestimmte Arbeitsorganisation. |
| Weisungsgebundenheit | Die Verpflichtung, sich den Anweisungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers bezüglich Art, Durchführung, Zeit und Ort der Arbeitsleistung zu unterwerfen. |
| Arbeitsvertrag | Eine spezielle Form des Dienstvertrages, die durch persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gekennzeichnet ist und besonderen arbeitsrechtlichen Normen unterliegt. |
| Delegation | Die Übertragung der Leistungserbringung auf Dritte. Beim Dienstvertrag ist eine vollständige Delegation im Zweifel nicht möglich, es sei denn, § 278 BGB findet Anwendung. |
| Betriebsübergang | Ein Ereignis, bei dem ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht. Dies kann nach § 613a BGB Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse haben. |
| Tod | Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch den Tod einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn die Leistung persönlich erbracht werden musste. Dies ist oft bei Dienstverträgen relevant. |
| Zweckerreichung | Die Beendigung eines Schuldverhältnisses, wenn der vereinbarte Zweck des Vertrages erreicht wurde. Dies ist insbesondere bei Dienstverträgen relevant, bei denen die Leistung auf einen bestimmten Erfolg abzielt, wie in § 620 II BGB ausgeführt. |
| Wichtiger Grund (bei Kündigung) | Ein Sachverhalt, der es einer Partei unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine Interessenabwägung. |
| Abmahnung | Eine formelle Aufforderung an eine Partei, ein vertragswidriges Verhalten zu unterlassen, verbunden mit der Androhung von Konsequenzen bei Wiederholung. Sie ist oft Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung. |
| Provisionsschuld | Die Verpflichtung des Auftraggebers im Maklervertrag, dem Makler eine vereinbarte Provision zu zahlen, wenn der Hauptvertrag durch die Tätigkeit des Maklers zustande kommt. |
| Kaufvertrag | Ein Vertrag, bei dem die Eigentumsübertragung einer Sache gegen Zahlung eines Geldbetrages geschuldet wird. Dies geht über die bloße Gebrauchsgewährung hinaus. |
| Leihvertrag | Ein Vertrag, bei dem die Gebrauchsüberlassung einer Sache ohne Gegenleistung erfolgt. Dies ist im Gegensatz zu einem Kaufvertrag zu sehen, bei dem eine Gegenleistung erwartet wird. |
| Mietverhältnis | Ein Schuldverhältnis, das die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Zahlung einer Miete zum Gegenstand hat. Die Systematik des Mietrechts spiegelt den typischen Ablauf eines solchen Verhältnisses wider. |
| Gebrauchsgewährung | Die Pflicht des Vermieters, dem Mieter die Nutzung der Mietsache zu ermöglichen. Dies umfasst die Einräumung des unmittelbaren Besitzes und die Duldung des vertragsgemäßen Gebrauchs. |
| Instandhaltung | Die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu übergeben und zu erhalten. Dies beinhaltet grundsätzlich auch Schönheitsreparaturen und Renovierungen, wobei eine Abwälzung auf den Mieter durch AGB möglich ist, aber auf ihre Angemessenheit geprüft werden muss. |
| Lasten der Mietsache | Die Verpflichtung, die mit der Mietsache verbundenen Kosten wie Versicherungen und Steuern zu tragen. Diese können vertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. |
| Fürsorgepflichten | Besondere Schutzpflichten, die sich aus dem Schuldverhältnis ergeben können, insbesondere im Wohnraummietrecht. Sie dienen dem Schutz des Mieters vor Gefahren und können bei Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen. |
| Mietzinszahlung | Die Hauptleistungspflicht des Mieters, die Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Die Höhe ist grundsätzlich frei vereinbar, unterliegt jedoch gesetzlichen Grenzen und besonderen Regelungen für Wohnraummiete. |
| Vertragsgemäßer Gebrauch | Die Nutzung der Mietsache im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen. Abweichungen, wie die Überlassung an Dritte, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. |
| Schadensersatzanspruch | Ein Anspruch auf Ausgleich eines durch eine Vertragsverletzung entstandenen Schadens. Dieser kann beispielsweise bei Nichteinhaltung von Pflichten wie der Instandhaltung oder der Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden. |
| Schutzbedürftigkeit des Mieters | Der Grundgedanke des Wohnraummietrechts ist der besondere Schutz des Mieters, ähnlich wie im Verbrauchsgüterkaufrecht. Dies führt zu Modifikationen im allgemeinen Mietrecht. |
| Schriftform des Mietvertrags (§ 550 BGB) | Ein Wohnraummietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der Schriftform. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag zwar nicht nichtig, aber er gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen, was zu einem Mieterschutz führt. |
| Mietsicherheiten (§ 551 BGB) | Die Höhe der Mietsicherheit, die der Mieter leisten muss, ist gesetzlich begrenzt. Der Vermieter darf nicht mehr als drei Nettokaltmieten verlangen. Überschreitungen sind nicht insgesamt unwirksam, sondern nur der übersteigende Teil. |
| Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) | Der Vermieter hat ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis. Die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht gelten entsprechend. |
| Mieterschutz bei Veräußerung (§ 566 BGB) | Bei einer Veräußerung des vermieteten Wohnraums tritt der neue Eigentümer kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag ein. Der Mieter wird dadurch geschützt, dass die Miete nicht durch den Verkauf beendet wird. |
| Schriftform der Kündigungserklärung (§ 568 BGB) | Sowohl die Kündigung durch den Vermieter als auch durch den Mieter muss schriftlich erfolgen. Dies dient dem Übereilungsschutz und der Rechtssicherheit für den Empfänger. |
| Ordentliche Kündigung durch den Vermieter (§ 573 BGB) | Bei Wohnraummietverhältnissen benötigt der Vermieter für eine ordentliche Kündigung einen gesetzlich anerkannten Grund, wie beispielsweise Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung. Eine Kündigung ohne Grund ist in der Regel nicht möglich. |
| Widerspruchsrecht des Mieters (§§ 574 ff. BGB) | Der Mieter hat unter bestimmten Umständen das Recht, einer Kündigung zu widersprechen, wenn diese für ihn eine ungerechtfertigte Härte darstellen würde. Dies kann zur Fortsetzung des Mietverhältnisses führen. |
| Außerordentliche Kündigung (§ 569 BGB) | Neben den allgemeinen Gründen für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB gibt es im Wohnraummietrecht spezifische Gründe, die eine solche Kündigung rechtfertigen können, beispielsweise bei erheblichen Vertragsverletzungen. |
| Dienstleistung | Die Erbringung von Diensten aller Art, die im Rahmen eines Dienstvertrages vereinbart wurden. Im Zweifel ist die Leistung persönlich vom Verpflichteten zu erbringen, eine vollständige Delegation ist nicht ohne Weiteres möglich, es sei denn, § 278 BGB findet Anwendung. |
| Unmöglichkeit der Leistung | Im Dienstvertrag ist die Unmöglichkeit der Leistung anders zu bewerten als bei Sachleistungsverträgen. Eine Verzögerung führt fast immer zur Unmöglichkeit, da geschuldet ist das Tätigwerden zu einer bestimmten Zeit, das nicht nachholbar ist. |
| Schutzpflichten | Verpflichtungen des Dienstherrn, den Dienstverpflichteten zu schützen. Dies ergibt sich aus dem engen Näheverhältnis und den daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten. Ein Beispiel ist die Verkehrssicherungspflicht. |
| Schadensersatzanspruch (SchE) | Im Dienstvertrag gibt es in der Regel keinen Nacherfüllungsanspruch, da nur ein bloßes Tätigwerden und kein Erfolg geschuldet ist. Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB sind daher meist ausgeschlossen. |
| Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1) | Das primäre Recht des Käufers bei einem Mangel, das entweder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels an der Kaufsache umfasst. Der Verkäufer hat hierbei zwei Versuche zur Mangelbeseitigung. |
| Aufwendungsersatz (§ 284) | Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Leistung gemacht hat, wenn die Leistung nicht erbracht wird. |
| Schadensersatz (§§ 280 ff.) | Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz des ihm durch den Mangel entstandenen Schadens, der über die reine Nacherfüllung hinausgeht. Dies setzt in der Regel eine Pflichtverletzung und ggf. eine Fristsetzung voraus. |
| Minderung (§ 441) | Das Recht des Käufers, bei Vorliegen eines Mangels den Kaufpreis herabzusetzen. Die Minderung richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert. |
| Rücktritt (§§ 346 ff.) | Das Recht des Käufers, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder unmöglich ist. Dies führt zur Rückabwicklung des Vertrages. |
| Gefahrübergang (§ 446) | Der Zeitpunkt, ab dem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer übergeht. Vor diesem Zeitpunkt trägt der Verkäufer das Risiko. |
| Sachmangel (§ 434) | Ein Mangel, der die Beschaffenheit der Kaufsache betrifft und diese für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung ungeeignet macht. |
| Rechtsmangel (§ 435) | Ein Mangel, der darin besteht, dass Dritte Rechte an der Kaufsache geltend machen können, die der Käufer im Kaufvertrag nicht übernehmen musste. |
| Ein- und Ausbaufälle | Situationen, in denen eine mangelhafte Sache eingebaut wurde und nun aus- und wieder eingebaut werden muss. Seit dem 1.1.18 sind die Kosten hierfür unter bestimmten Voraussetzungen vom Verkäufer zu tragen. |
| Unverhältnismäßig hohe Kosten (§ 439 IV) | Ein Grund, der die Nacherfüllung für den Verkäufer ausschließen kann, wenn die Kosten für die Nacherfüllung im Verhältnis zum Mangel und dem Interesse des Käufers unverhältnismäßig hoch sind. |
| Tatsächliche Unmöglichkeit (§ 275 I) | Ein Umstand, der die Erbringung der Leistung für den Schuldner dauerhaft unmöglich macht, was zum Ausschluss des Erfüllungsanspruchs führt. |
| Handelskauf | Ein Kaufvertrag, der für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft darstellt und somit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches unterliegt. |
| Untersuchungs- und Rügepflicht | Die gesetzliche Verpflichtung eines Käufers im Handelskauf, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel dem Verkäufer umgehend anzuzeigen. |
| Unverzüglich | Eine Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wird, d.h. sobald es die Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erlauben. |
| Genehmigte Ware | Eine Ware, die als mangelfrei gilt, weil der Käufer seine Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel. |
| Lieferkette | Die Kette von Unternehmen, die an der Herstellung und dem Vertrieb eines Produkts beteiligt sind, vom ursprünglichen Hersteller bis zum Endverbraucher. |
| Gewährleistungsrechte | Die Rechte, die dem Käufer gesetzlich zustehen, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist, wie z.B. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. |
| Zugesicherte Eigenschaft | Eine zugesicherte Eigenschaft im Mietrecht ist ein Merkmal der Mietsache, das der Vermieter ausdrücklich zugesichert hat und dessen Fehlen einen Mangel darstellt. Dies ist eine eigenständige Mangelkategorie im Vergleich zum Kaufrecht. |
| Mangelbeseitigungsanspruch | Der Mangelbeseitigungsanspruch ist ein Erfüllungsanspruch des Mieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, der den Vermieter verpflichtet, Mängel an der Mietsache zu beheben. Dies ist das primäre Recht des Mieters bei Vorliegen eines Mangels. |
| Mietminderung | Die Mietminderung ist ein Gewährleistungsrecht des Mieters, das ihm gestattet, die Miete zu reduzieren, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Sie tritt kraft Gesetzes ein und erfordert keine gesonderte Erklärung des Mieters. |
| Außerordentliches Kündigungsrecht | Das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 1 BGB ermöglicht dem Mieter die fristlose Kündigung des Mietvertrags, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Mangelhaftigkeit der Mietsache kann einen solchen wichtigen Grund darstellen. |
| Ausschluss des Gewährleistungsrechts | Das Gewährleistungsrecht kann unter bestimmten gesetzlichen und vertraglichen Umständen ausgeschlossen sein. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Mieter positive Kenntnis vom Mangel hatte oder grob fahrlässig unwissend war. |
| Auftrag | Ein Vertrag, bei dem sich der Beauftragte verpflichtet, eine ihm vom Auftraggeber übertragene Geschäftsbesorgung unentgeltlich zu erledigen. |
| Geschäftsbesorgung | Umfasst sämtliche Handlungen, die im Interesse des Auftraggebers erfolgen und als rechtsgeschäftlich oder tatsächlich ausgelegt werden können. |
| Höchstpersönlichkeit | Grundsatz, dass die Ausführung des Auftrags nicht im Ganzen auf einen Dritten übertragen werden darf (§ 664 I 1 BGB), wobei diese Regelung abdingbar ist (§ 664 I 2 BGB). |
| Auskunftspflichten | Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Besorgung zu geben und auf Verlangen Rechenschaft abzulegen, wobei die Auskunft grundsätzlich erst mit Beendigung des Auftrags fällig wird. |
| Herausgabepflicht | Der Beauftragte muss dem Auftraggeber alles herausgeben, was er "aus der Geschäftsbesorgung erlangt" hat, sei es Sachen oder Forderungen, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen dem Erlangten und der Geschäftsbesorgung besteht. |
| **Vertragliches Schuldverhältnis** | Ein Rechtsverhältnis, das durch einen Vertrag begründet wird und aus dem sich für die Parteien bestimmte Rechte und Pflichten ergeben. Es ist die Grundlage für die meisten zivilrechtlichen Interaktionen und regelt die Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner. |
| **Allgemeines Schuldrecht** | Der Teil des Schuldrechts, der die allgemeinen Regeln für alle Schuldverhältnisse, unabhängig von ihrer Entstehungsart, enthält. Dies umfasst beispielsweise die allgemeinen Vorschriften zu Leistung, Verzug, Mangel und Schadensersatz. |
| **Besonderes Schuldrecht** | Der Teil des Schuldrechts, der sich mit den einzelnen Vertragstypen und gesetzlichen Schuldverhältnissen befasst. Hier werden spezifische Regelungen für Verträge wie Kauf, Miete, Dienstleistung oder Deliktsrechte getroffen. |
| **Kaufvertrag (KV)** | Ein Vertrag, durch den der Verkäufer verpflichtet wird, die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer verpflichtet wird, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Er ist ein zentraler Vertragstyp im besonderen Schuldrecht. |
| **Sachmangel** | Ein Mangel, der die Sache selbst betrifft und dazu führt, dass sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Definition ist in § 434 BGB geregelt. |
| **Rechtsmangel** | Ein Mangel, der vorliegt, wenn Dritte an der Kaufsache Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht im Kaufvertrag übernommen hat. Dies betrifft insbesondere dingliche oder obligatorische Rechte Dritter. |
| **Nacherfüllung** | Das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Dies ist das primäre Recht des Käufers bei Vorliegen eines Mangels und in § 439 BGB geregelt. |
| **Rücktritt** | Ein Gestaltungsrecht, das es einer Partei ermöglicht, sich von einem Vertrag zu lösen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, insbesondere nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung. Es führt zur Rückabwicklung des Vertrages. |
| **Minderung** | Das Recht des Käufers, den Kaufpreis herabzusetzen, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Die Minderung ist ein alternatives Recht zum Rücktritt und wird in § 441 BGB geregelt. |
| **Schadensersatz** | Die Verpflichtung einer Partei, den Schaden zu ersetzen, der der anderen Partei durch eine Pflichtverletzung entstanden ist. Im Kaufrecht kann dies Schadensersatz statt der Leistung oder neben der Leistung sein. |
| **Gefahrtragung** | Die Regelung, wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache trägt. Im Kaufrecht ist dies primär in § 446 BGB (Preisgefahr) und § 447 BGB (Versendungskauf) geregelt. |
| **Eigentumsvorbehalt** | Eine vertragliche Vereinbarung, bei der das Eigentum an der Kaufsache erst auf den Käufer übergeht, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Dies dient dem Verkäufer als Sicherheit. |